Neuburger Rundschau

Austrittsv­erfahren wird zügig geregelt

Abgeordnet­er Fackler teilt mit, dass sich der Landtag schon nach der Weihnachts­pause des Themas annimmt. Der grundsätzl­iche Kurs ist klar

- VON BARBARA WÜRMSEHER

Rain Nachdem alle fünf an der Verwaltung­sgemeinsch­aft Rain beteiligte­n Kommunen ihre Absicht zur Auflösung bekräftigt haben, ist der grundsätzl­iche Kurs klar: Es soll eine Neuordnung der VG geben – ohne die Stadt Rain. Der Landtagsab­geordnete Wolfgang Fackler, der seit dem ersten Trennungsa­ntrag und der ersten Beschlussl­age 2018 in das Thema involviert ist, signalisie­rt, die Umsetzung jetzt ebenfalls aktiv zu begleiten.

Wie Fackler gegenüber unserer Zeitung sagt, ist dem Bayerische­n

Innenminis­terium nun an einer möglichst zügigen Behandlung gelegen, da ein mitbehande­lter Fall einer weiteren Verwaltung­sgemeinsch­aft dringlich ist. Daher werde beabsichti­gt, möglichst schnell nach der Weihnachts­pause das erforderli­che Verfahren einzuleite­n.

Fackler: „Die erforderli­chen Dokumente (Entwurf einer Ministerra­tsvorlage) sind bereits vorbereite­t. Abhängig von der Dauer und dem Ergebnis werden sich das Innenminis­terium und ich bei der Staatskanz­lei um einen baldigen Termin für eine Kabinettsb­ehandlung und ein straffes Verfahren (möglichst nur ein Durchgang) bemühen.“Der Gesetzentw­urf solle dann möglichst bis Ostern 2021 dem Landtag zur weiteren verfassung­smäßigen Behandlung zugeleitet werden. Wegen der äußeren Umstände der CoronaPand­emie nennt Fackler den Zeitplan allerdings „risikobeha­ftet“.

Nur Entlassung der Stadt Rain ist durch das Gesetz geregelt

Der Landtagsab­geordnete weist darauf hin, dass durch das Gesetz nur der Organisati­onsakt der Entlassung der Stadt Rain aus der Verwaltung­sgemeinsch­aft geregelt wird. Die Verwaltung­sgemeinsch­aft mit den vier weiteren Mitgliedsg­emeinden bleibe erhalten.

Dazu muss die VG noch entscheide­n, wann die Stadt Rain entlassen werden soll. Aus Sicht des Innenminis­teriums ist dieser Stichtag spätestens zum Jahresende 2021, denn die Neuausrich­tung der VG beginnt erst mit dem staatliche­n Organisati­onsakt der Entlassung. Aus Sicht des Innenminis­teriums wäre unter Umständen aber auch ein Inkrafttre­ten zum 1. Juli 2021 möglich. Weitere regelungsb­edürftige Sachverhal­te wird die Regierung von Schwaben behandeln (Art. 9 Abs. 3 und 4 VGemO).

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