Austrittsverfahren wird zügig geregelt
Abgeordneter Fackler teilt mit, dass sich der Landtag schon nach der Weihnachtspause des Themas annimmt. Der grundsätzliche Kurs ist klar
Rain Nachdem alle fünf an der Verwaltungsgemeinschaft Rain beteiligten Kommunen ihre Absicht zur Auflösung bekräftigt haben, ist der grundsätzliche Kurs klar: Es soll eine Neuordnung der VG geben – ohne die Stadt Rain. Der Landtagsabgeordnete Wolfgang Fackler, der seit dem ersten Trennungsantrag und der ersten Beschlusslage 2018 in das Thema involviert ist, signalisiert, die Umsetzung jetzt ebenfalls aktiv zu begleiten.
Wie Fackler gegenüber unserer Zeitung sagt, ist dem Bayerischen
Innenministerium nun an einer möglichst zügigen Behandlung gelegen, da ein mitbehandelter Fall einer weiteren Verwaltungsgemeinschaft dringlich ist. Daher werde beabsichtigt, möglichst schnell nach der Weihnachtspause das erforderliche Verfahren einzuleiten.
Fackler: „Die erforderlichen Dokumente (Entwurf einer Ministerratsvorlage) sind bereits vorbereitet. Abhängig von der Dauer und dem Ergebnis werden sich das Innenministerium und ich bei der Staatskanzlei um einen baldigen Termin für eine Kabinettsbehandlung und ein straffes Verfahren (möglichst nur ein Durchgang) bemühen.“Der Gesetzentwurf solle dann möglichst bis Ostern 2021 dem Landtag zur weiteren verfassungsmäßigen Behandlung zugeleitet werden. Wegen der äußeren Umstände der CoronaPandemie nennt Fackler den Zeitplan allerdings „risikobehaftet“.
Nur Entlassung der Stadt Rain ist durch das Gesetz geregelt
Der Landtagsabgeordnete weist darauf hin, dass durch das Gesetz nur der Organisationsakt der Entlassung der Stadt Rain aus der Verwaltungsgemeinschaft geregelt wird. Die Verwaltungsgemeinschaft mit den vier weiteren Mitgliedsgemeinden bleibe erhalten.
Dazu muss die VG noch entscheiden, wann die Stadt Rain entlassen werden soll. Aus Sicht des Innenministeriums ist dieser Stichtag spätestens zum Jahresende 2021, denn die Neuausrichtung der VG beginnt erst mit dem staatlichen Organisationsakt der Entlassung. Aus Sicht des Innenministeriums wäre unter Umständen aber auch ein Inkrafttreten zum 1. Juli 2021 möglich. Weitere regelungsbedürftige Sachverhalte wird die Regierung von Schwaben behandeln (Art. 9 Abs. 3 und 4 VGemO).