Neuburger Rundschau

Steuerfall­e vermeiden

Tipps für Alleinerzi­ehende

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Berlin Alleinerzi­ehenden steht steuerlich ein Freibetrag zu. Der Entlastung­sbetrag für Alleinerzi­ehende wird gewährt, wenn bestimmte Voraussetz­ungen erfüllt sind. „Zum einen muss der Steuerpfli­chtige tatsächlic­h alleinerzi­ehend sein“, erklärt Jana Bauer vom Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne in Berlin. Das heißt: Es darf keine andere volljährig­e Person mit im Haushalt leben – abgesehen von volljährig­en Kindern, für die noch Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfrei­betrag besteht. Zum anderen darf der Steuerpfli­chtige nicht verheirate­t sein und die Voraussetz­ungen für das Ehegattenv­eranlagung­swahlrecht vorliegen.

„Heiratet die alleinerzi­ehende Person und zieht mit dem Ehegatten zusammen, kann nach jetzigem Stand der Alleinerzi­ehendenbet­rag für das gesamte Jahr nicht gewährt werden“, warnt Bauer. „Das gilt auch, obwohl der Alleinerzi­ehendenbet­rag monatsgena­u zu gewähren ist, wenn die Ehe erst im Dezember geschlosse­n und dann zusammenge­zogen wurde.“

Dass eine anteilige Inanspruch­nahme des Freibetrag­s nicht möglich ist, hat das Finanzgeri­cht München entschiede­n (Az.: 9 K 3275/18). Der Fall ist aber juristisch noch nicht abgeschlos­sen: Er liegt zur Entscheidu­ng vor dem höchsten deutschen Steuergeri­cht, dem Bundesfina­nzhof (BFH) (Az.: III R 57/20).

Da der Entlastung­sbetrag dauerhaft von 1908 Euro auf 4008 Euro angehoben wurde, kann dessen Wegfall steuerlich erhebliche Auswirkung­en haben. Insbesonde­re wenn der Entlastung­sbetrag für Alleinerzi­ehende bereits über die Lohnsteuer­klasse II beim Lohnsteuer­abzug berücksich­tigt wurde, können sich unerwartet­e Steuernach­zahlungen ergeben.

„Paare, die Kinder mit in die Ehe bringen und erst mit oder kurz vor der Heirat zusammenzi­ehen wollen, sollten sicherheit­shalber prüfen lassen, ob es sinnvoll ist, noch im Dezember zu heiraten oder es auf den Anfang des kommenden Jahres zu verschiebe­n“, rät Bauer. Zwar wirkt bei einer Eheschließ­ung im Dezember der sogenannte Splittingv­orteil bei der Zusammenve­ranlagung für das ganze Jahr, dieser gleicht den Nachteil des Wegfalls des Alleinerzi­ehendenbet­rags bei geringeren und mittleren Einkommen in der Regel nicht aus.

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