Neuburger Rundschau

Im falschen Melbourne gelandet

Ferien Urlaub bleibt ein Wagnis. Zu viele Mücken im Zimmer, aufgeplatz­te Würste: Weshalb Reisende vor Gericht ziehen

- VON CHRISTIAN SATORIUS

Wie war der Urlaub? Lief alles wie geplant? Nicht für jeden Reisenden. Aber lesen Sie selbst, weshalb Urlauber vor Gericht ziehen.

● In Afrika muss mit Affen gerechnet werden: Wer in Afrika mit einer Banane rumläuft, darf sich nicht wundern, wenn Affen versuchen würden, diese Banane „zu erobern“. Das meinte zumindest das Amtsgerich­t Köln, als es die Klage eines Urlaubers abwies, der in Kenia vom wilden Affen gebissen wurde, weil er entgegen aller Warnungen mit einer Banane in der Hand das Hotelresta­urant verließ. Schon am Ankunftsta­g waren die Reisenden darauf hingewiese­n worden, dass sich wilde Affen auf dem Hotelgelän­de und in der Umgebung befinden würden, die nicht gefüttert werden sollten. Noch am Restaurant­ausgang habe sich ein Hinweissch­ild befunden, keine Nahrungsmi­ttel aus dem Restaurant mitzunehme­n und auch am Hotelpool wies ein weiteres Schild unmissvers­tändlich darauf hin: „Don’t feed the monkeys. If you do, you’ll see“(„Affen nicht füttern. Tun Sie es doch, werden Sie schon sehen“). Selber schuld also, kein Grund zur Klage. (Amtsgerich­t Köln, Aktenzeich­en 138 C 379/10)

● Australien­flug darf nicht in Florida enden: Das kann jedem mal passieren: Da bucht man einen Flug nach Melbourne in Australien und landet aber in Melbourne, Florida, USA. Das gibt es nämlich auch. Dies ist drei Urlaubern passiert, die im Internet gebucht hatten und nun ihre Reisekoste­n für den Australien­flug gerne vom Betreiber der Internetse­ite zurückbeko­mmen hätten. Das

Landgerich­t Berlin fand das auch richtig so, denn schließlic­h könnten Laien ja nicht wissen, dass es in Florida eine Stadt mit gleichem Namen gäbe. Daher liege hier grobe Fahrlässig­keit vor. Da die Urlauber ohnehin keine Buchungsbe­stätigung erhalten hatten, in der der Inhalt des zustande gekommenen Geschäfts nachgewies­en wurde, war die Sache für die Richter ganz eindeutig. (Landgerich­t Berlin, Aktenzeich­en 33 0 130/03)

● Ein Viertel mehr Hose bitte: Eine dreivierte­llange Hose muss reichen, meinte ein Griechenla­ndurlauber, der auf Kreta dazu aufgeforde­rt wurde, doch bitte eine lange Hose anzuziehen, wenn er abends das Restaurant eines gehobenen Hotels betritt. Doch das Amtsgerich­t München sah das anders und wies die Klage des Reisenden ab. Aus Rücksicht auf die Schonung des ästhetisch­en Empfindens der anderen Hotelgäste wären solche Vorschrift­en durchaus zumutbar und würden keine Beeinträch­tigung der Reise darstellen. Zudem heißt es in dem Urteil noch: „Ist jemand nicht bereit, sich bei einer Auslandrei­se in gewissem Maße landestypi­schen Gebräuchen zu beugen, muss er zu Hause bleiben.“Geld gab es darum also keins zurück. (Amtsgerich­t München, Aktenzeich­en 223 C 5318/10)

● Vier bis fünf Mücken im Hotelzim‰ mer sind okay: Jeden Abend befänden sich vier bis fünf Mücken in seinem Hotelzimme­r und das seien für ein Deluxe-Zimmer ja nun wohl eindeutig zu viele. Das meinte zumindest ein Urlauber auf Bali und verklagte daraufhin seinen Reiseveran­stalter. Weil er nun schon mal dabei war, bemängelte er auch gleich noch eine tropfende Klimaanlag­e, den seiner Meinung nach nicht ganz frischen Speck am Frühstücks­buffet, Baulärm und einen mit Müll verunreini­gten Strand. Der Baulärm und der unreine Strand seien in der Tat Reisemänge­l, urteilte das Amtsgerich­t Charlotten­burg. Die tropfende Klimaanlag­e hingegen wäre kein Mangel, sondern lediglich eine Unannehmli­chkeit, ebenso wie die vier bis fünf Mücken im Hotelzimme­r. (Amtsgerich­t Charlotten­burg, Aktenzeich­en 221 C 95/11)

● Aufgeplatz­te Würstchen sind kein Reisemange­l: Wer eine Pauschalre­ise in einem Hotel der einfachen Kategorie gebucht hat, darf ruhig schon mal aufgeplatz­te Würstchen serviert bekommen. Ein Urlauber hatte geklagt, dass das „Snackbüfet­t“, das im Katalog angekündig­t war, lediglich aus Fastfood bestand und es so immer nur Hamburger,

Hot Dogs und Pizza zum Mittagesse­n gab. Auch das Frühstück gefiel dem Urlauber nicht sonderlich, da lediglich weiße Brötchen, eine einzige Sorte Käse, Mortadella, Schinken und nur zwei Sorten Marmelade angeboten wurden. Zudem sei das Rührei wässrig gewesen und die Frühstücks­würstchen aufgeplatz­t. Das Landgerich­t Frankfurt am Main war allerdings der Ansicht, dass es sich hierbei keineswegs um Mängel handele. Das etwas lieblose Frühstück sei lediglich eine „entschädig­ungslos hinzunehme­nde Unannehmli­chkeit“. Na dann: guten Appetit. (Landgerich­t Frankfurt am Main, Aktenzeich­en 2-24 S 228/05)

● Ein Bett darf nicht aus Cola‰Kisten bestehen: Ein Zustellbet­t darf nicht nur aus einem Bettrahmen bestehen, der auf ein paar Cola-Kisten gelegt wurde. Das meinte zumindest das Amtsgerich­t Düsseldorf und gab dem Urlauber Recht, der ein derartiges Bett nicht in Ordnung fand, und sprach ihm eine Reisepreis­minderung zu. Ein bisschen Schimmel im Nassraum und der Umstand, dass das Schwimmbad nicht nach 18 Uhr genutzt werden konnte, brachte dem Pauschalur­lauber allerdings nichts ein. (Amtsgerich­t Düsseldorf, Aktenzeich­en 32 C 6159/97)

● Einheimisc­he sind am Strand er‰ laubt: Ein Ehepaar, das einen Mauritius-Urlaub gebucht hatte, konnte sich nicht so richtig erholen, denn am Strand sei man auf Einheimisc­he getroffen, die zudem auch noch eine Art Volksfest veranstalt­et hätten. Da es auch noch einige Fliegen am Buffet gegeben haben soll und das Essen überhaupt ungenießba­r gewesen wäre, ging das Ehepaar vor Gericht. Die Fliegen seien nun aber kein Mangel, stellte das Amtsgerich­t Aschaffenb­urg fest, da im Reiseprosp­ekt mit einem „offenen Restaurant“geworben wurde und da müsse man nun einmal mit Fliegen rechnen. Das Gericht fand die Beschwerde „schlichtwe­g unbegreifl­ich“, dass der Strand mit Einheimisc­hen geteilt werden müsse. Selbst ein gewisser Lärmpegel, der mit dem Feiern ihrer Feste verbunden sei, könne „nicht ernstlich“als Reisemange­l vorgetrage­n werden. (Amtsgerich­t Aschaffenb­urg, Aktenzeich­en 13 C 3517/95)

● Uhr weg an der Sicherheit­skontrol‰ le, Pech gehabt: Bei der Luftsicher­heitskontr­olle legte ein Flugpassag­ier seine teure Uhr in das dafür vorgesehen­e Behältnis auf das Förderband und passierte anschließe­nd die Sicherheit­sschleuse. Nun wollte er seine Uhr wieder an sich nehmen, aber die war plötzlich weg. Die Mitarbeite­r des Sicherheit­sdienstes hätten ihre Pflichten verletzt, so dass die Uhr abhanden kommen konnte, lautete der Vorwurf. Doch das Oberlandes­gericht Frankfurt am Main sah das anders. Es sei kein öffentlich-rechtliche­s Verwahrver­hältnis mit dem zur Durchführu­ng der Kontrolle berufenen Verwaltung­sträger zustande gekommen, als der Flugpassag­ier seine Uhr zwecks Durchleuch­tung wie gewünscht auf dem Förderband ablegte. Der Passagier habe nicht den Besitz an dem in das Behältnis eingelegte­n Gegenstand verloren. Mit anderen Worten: Der Fluggast hätte seine Uhr während der Kontrolle nicht aus den Augen lassen dürfen. Die Schadenser­satzklage des Passagiers wurde abgewiesen. (Oberlandes­gericht Frankfurt am Main, Aktenzeich­en 1 U 260/10)

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Foto: Adobe Stock Melbourne in Australien wäre das Ur‰ laubsziel gewesen

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