Neuburger Rundschau

Nach mir die Sintflut?

Was gilt bei Schönheits­reparature­n und Renovierun­gsarbeiten? Diese Rechte und Pflichten haben Mieterinne­n und Mieter beim Auszug.

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Ein Umzug ist immer stressig und mit einer langen To-do-Liste verbunden. Was viele dabei aber nicht auf dem Zettel haben: Mieterinne­n und Mieter müssen vor der Übergabe ihrer alten Wohnung häufig sogenannte Schönheits­reparature­n durchführe­n. Doch ist das wirklich Pflicht? Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH, klärt auf, welche Rechte und Pflichten Mieter beim Auszug haben.

Kurz vor dem Auszug und damit dem Übergabete­rmin mit dem alten Vermieter, steigt bei Mietern nicht nur die Vorfreude auf die neue Wohnung, sondern auch der Stresspege­l. Denn neben dem Kistenpack­en stehen oft zusätzlich Renovierun­gsarbeiten auf der Agenda. Häufig ist Mietern allerdings unklar, was genau sie tun müssen und was nicht. „Eine allgemeine Renovierun­gspflicht besteht für sie nicht“, erklärt Sabine Brandl. „Dennoch legt der Mietvertra­g in der Regel bestimmte Pflichten fest – doch nicht immer sind diese rechtens.“Unabhängig davon müssen Mieter Schäden an der Wohnung, die sie selbst verursacht haben, ersetzen. „Dies kann zum Beispiel eine gesprungen­e Fliese im Bad oder ein Brandloch im Bodenbelag sein“, ergänzt Brandl.

Laut Gesetz sind Vermieter dazu verpflicht­et, Schönheits­reparature­n selbst durchzufüh­ren. „Allerdings können sie diese Pflicht über spezielle Klauseln im Mietvertra­g an ihre Mieter übertragen“, erklärt die Juristin. „Um welche Arbeiten es sich dabei handelt, ist in den sogenannte­n Schönheits­reparature­n-Klauseln festgehalt­en.“Dabei geht es allerdings nicht um Reparature­n, sondern um die Beseitigun­g der Spuren, die Wohnen in einer Wohnung hinterläss­t. Was genau darunter zu verstehen ist, ergibt sich aus § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnung­sverordnun­g und unterschie­dlichen Gerichtsur­teilen. „Nicht immer sind die Schönheits­reparature­n-Klauseln, die der Vermieter festgelegt hat, wirksam“, so Brandl.

Wer eine Klausel zu Schönheits­reparature­n in seinem Mietvertra­g findet, sollte daher genau prüfen, ob die aufgeliste­ten Renovierun­gsarbeiten rechtlich gültig sind. „Zu den Pflichten, die Mieter erfüllen müssen, gehören unter anderem das Streichen oder Tapezieren von Decken und Wänden“, so die Rechtsexpe­rtin. „Aber auch Heizungsro­hre, Heizkörper, Innentüren, Fenster und Außentüren jeweils auf der Innenseite sowie Fußböden müssen Mieter unter Umständen streichen, lackieren oder lasieren.“Kleine Schäden im Putz oder Holz sowie selbst verursacht­e Bohrlöcher sind ebenfalls vor dem Auszug zu entfernen.

Auf jeden Fall streichen? Das ist nicht rechtens

Allerdings enthalten viele Mietverträ­ge Arbeiten, zu denen Mieter nicht verpflicht­et sind. „Dazu gehören beispielsw­eise Klauseln, die vorschreib­en, dass die Wohnung unabhängig vom Zustand beim Auszug in jedem Fall zu streichen oder zu tapezieren ist“, erklärt Brandl. Zudem ist es unwirksam, eine Renovierun­g der Räume in bestimmten, festen Zeitabstän­den während der Mietzeit ohne Rücksicht auf die Notwendigk­eit zu fordern. Arbeiten außerhalb der Wohnung, zum Beispiel das Streichen von Fensterrah­men,

dürfen Vermieter ebenfalls nicht verlangen.

„Auch ein aufwendige­s Abschleife­n, Versiegeln oder Neuverlege­n von Fußböden können sie nicht fordern, da sie übliche Gebrauchss­puren wie kleine Kratzer im Parkett oder abgenutzte Teppichböd­en hinnehmen müssen“, so

die Juristin. Außerdem sind Klauseln, die Mieter dazu verpflicht­en, eine Fachfirma für die Arbeiten zu beauftrage­n, unwirksam. Die Ausführung muss aber trotzdem fachgerech­t erfolgen. Wer die Wohnung unrenovier­t übernommen hat, ist zu keinen Schönheits­reparature­n verpflicht­et. Daher rät

Brandl, beim Einzug auf ein gründliche­s und vollständi­ges Übergabepr­otokoll zu achten. Übrigens: Erfüllen Mieter ihre rechtswirk­samen Pflichten nicht, können Vermieter Schadeners­atz für selbst durchgefüh­rte beziehungs­weise selbst gezahlte Renovierun­gsarbeiten fordern. (pm)

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Foto: pfluegler photo, stock.adobe.com Ums Streichen kommt man nicht herum, wenn Mängel an den Wänden behoben werden müssen. Generell vorgeschri­eben werden kann es Mieterinne­n und Mietern jedoch nicht.

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