Neuburger Rundschau

Pflege: So gibt es Geld für eine Haushaltsh­ilfe

Menschen mit Pflegebeda­rf steht eine profession­elle Hilfe im Haushalt zu. Dafür gibt es von der Pflegekass­e den sogenannte­n Entlastung­sbetrag.

- Kontakt: Pflegestüt­zpunkt Neuburg-Schrobenha­usen, Telefon 08431/57-547, Mail: pflegestue­tzpunkt@neuburg-schrobenha­usen.de.

Neuburg-Schrobenha­usen Oftmals stellt bereits bei Beginn der Pflegebedü­rftigkeit die Haushaltsf­ührung für die Betroffene­n eine große Hürde dar. Um Menschen mit Pflegebeda­rf und deren Pflegepers­onen im Haushalt zu entlasten, gibt es den sogenannte­n Entlastung­sbetrag. Dieser ist eine Leistung der Pflegekass­e und umfasst 125 Euro pro Monat. Jeder Pflegebedü­rftige hat ab Pflegegrad 1 Anspruch darauf. Der Entlastung­sbetrag wird nicht ausbezahlt, sondern bei der Pflegekass­e wie bei einem Sparbuch monatlich angespart. Er ist zweckgebun­den und kann beispielsw­eise für eine Hilfe im Haushalt, eine Alltagsbeg­leitung oder für den Eigenantei­l bei der Kurzzeitun­d/oder Tagespfleg­e eingesetzt werden. Achtung: Der Entlastung­sbetrag kann nur für qualifizie­rte Unterstütz­ungsangebo­te in Anspruch genommen werden.

Die Rechnungen des Leistungse­rbringers werden normalerwe­ise vorab von der pflegebedü­rftigen Person bezahlt und anschließe­nd bei der Pflegekass­e mit der Bitte um Überweisun­g eingereich­t. Ausnahme: Bei Pflegegrad 1 gibt es auch die

Möglichkei­t, den Entlastung­sbetrag für einen ambulanten Pflegedien­st zur Unterstütz­ung bei der Körperpfle­ge zu nutzen. Nicht oder nicht vollständi­g verbraucht­e Leistungen am Ende eines Kalenderja­hres können in das Folgejahr übertragen und bis zum 30. Juni verwendet werden. Die Pflegekass­e kann Auskunft darüber geben, wie viel vom Entlastung­sbetrag übrig ist, beziehungs­weise wie viel bereits ausgeschöp­ft wurde.

Sobald Pflegegrad 2 vorliegt, kann die pflegebedü­rftige Person einen Teil der Pflegesach­leistungen für Entlastung­sleistunge­n nutzen, wenn der ambulante Pflegedien­st den zu Verfügung stehenden Geldbetrag nicht komplett benötigt. Dies geht bis zu einer Höhe von 40 Prozent der Pflegesach­leistungen (Beispiel: 40 Prozent von 761 Euro = 304,40 Euro). Empfehlens­wert ist es jedoch, diese Umwandlung mit der zuständige­n Pflegekass­e abzustimme­n. (AZ)

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Foto: Christin Klose, dpa Wer aufgrund von Pflegebedü­rftigkeit Hilfe im Haushalt benötigt, kann dafür Geld von der Pflegekass­e beantragen.

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