Neue Westfälische - Bielefelder Tageblatt - Bielefeld Süd
Eine Apothekerin aus Herne darf in einem Supermarkt keine Medizinbestellungen entgegennehmen
Eine Apothekerin muss eine in einem Supermarkt aufgestellte Box zum Sammeln von Rezepten wieder entfernen. In diese Box konnten Kunden Arzneibestellungen und Rezepte einwerfen, die Apotheke lieferte dann die Bestellungen aus.
Jetzt hat das Oberverwaltungsgericht in Münster ein erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt, aus dem hervorgeht, dass der Betrieb der Sammelbox unzulässig sei (AZ.: 13 A 2289/16, I. Instanz: VG Gelsenkirchen 19 K
5025/15). Eine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht ist aber möglich.
Die Richter in Münster kamen zu dem Schluss, das bei der Abgabe von Medikamenten an Kunden zwischen Apotheken vor Ort und dem Versand von Arzneimitteln unterschieden werden muss.
Die Box im Supermarkt sei nicht zulässig, weil die Rezeptsammlung nicht zur Versorgung eines abgeschiedenen Ortsteils diene. Zudem gilt die Erlaubnis der Apothekerin zum Versand von Arzneimitteln nicht für die aufgestellte Sammelbox. Da die Apotheke nur wenige Kilometer vom Supermarkt entfernt liegt, sei das Vertriebskonzept auch nicht als Versandhandel anzusehen. Zudem würden die Medikamente an die Kunden in Herne durch das Personal der Apotheke ausgeliefert.
„Das Bestellsystem der Apothekerin richte sich zielgerichtet und nahezu ausschließlich an Kunden des Supermarkts und Einwohner der Stadt Herne, die dem räumlichen Einzugsgebiet der Präsenzapotheke zugeordnet werden könnten“, argumentierte der 13. Senat.