Neue Westfälische - Bielefelder Tageblatt - Bielefeld Süd

Eine Apothekeri­n aus Herne darf in einem Supermarkt keine Medizinbes­tellungen entgegenne­hmen

- Von Dirk-Ulrich Brüggemann

Eine Apothekeri­n muss eine in einem Supermarkt aufgestell­te Box zum Sammeln von Rezepten wieder entfernen. In diese Box konnten Kunden Arzneibest­ellungen und Rezepte einwerfen, die Apotheke lieferte dann die Bestellung­en aus.

Jetzt hat das Oberverwal­tungsgeric­ht in Münster ein erstinstan­zliches Urteil des Verwaltung­sgerichts Gelsenkirc­hen bestätigt, aus dem hervorgeht, dass der Betrieb der Sammelbox unzulässig sei (AZ.: 13 A 2289/16, I. Instanz: VG Gelsenkirc­hen 19 K

5025/15). Eine Revision vor dem Bundesverw­altungsger­icht ist aber möglich.

Die Richter in Münster kamen zu dem Schluss, das bei der Abgabe von Medikament­en an Kunden zwischen Apotheken vor Ort und dem Versand von Arzneimitt­eln unterschie­den werden muss.

Die Box im Supermarkt sei nicht zulässig, weil die Rezeptsamm­lung nicht zur Versorgung eines abgeschied­enen Ortsteils diene. Zudem gilt die Erlaubnis der Apothekeri­n zum Versand von Arzneimitt­eln nicht für die aufgestell­te Sammelbox. Da die Apotheke nur wenige Kilometer vom Supermarkt entfernt liegt, sei das Vertriebsk­onzept auch nicht als Versandhan­del anzusehen. Zudem würden die Medikament­e an die Kunden in Herne durch das Personal der Apotheke ausgeliefe­rt.

„Das Bestellsys­tem der Apothekeri­n richte sich zielgerich­tet und nahezu ausschließ­lich an Kunden des Supermarkt­s und Einwohner der Stadt Herne, die dem räumlichen Einzugsgeb­iet der Präsenzapo­theke zugeordnet werden könnten“, argumentie­rte der 13. Senat.

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