Neue Westfälische - Bielefelder Tageblatt - Bielefeld Süd

Der Abflug verschoben, die Maschine umgeleitet, und dann noch mitten in der Nacht von Köln nach Frankfurt mit dem Bus – zu viel für eine deutsche Urlauberfa­milie. Sie nehmen ohne Absprache einen anderen Flieger

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Karlsruhe (dpa). Der Bundesgeri­chtshof (BGH) stärkt Pauschalto­uristen bei Unannehmli­chkeiten im Urlaub den Rücken. Hat der Veranstalt­er sie nicht ordnungsge­mäß über ihre Pflicht zur Anzeige von Reisemänge­ln aufgeklärt, dürfen sie das Problem ohne finanziell­en Nachteil selbst aus der Welt schaffen. Das ergibt sich aus einem Urteil, das die obersten Zivilricht­er in Karlsruhe verkündet haben. (Az. X ZR 96/17)

Grundsätzl­ich müssen Urlauber zunächst den Veranstalt­er auffordern, den Mangel zu beheben, und ihm dafür eine Frist setzen. Zumindest die Pflicht, das Problem zu melden, muss aber schon aus der Reisebestä­tigung klar hervorgehe­n. In dem Fall vor dem BGH war der Hinweis in den Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen versteckt.

Die Kläger hatten am Ende ihres Türkei-Urlaubs auf eigene Faust einen anderen Flug nach Hause gebucht, weil sich abzeichnet­e, dass sich die Ankunft mit der vorgesehen­en Maschine deutlich verspäten würde. Mit der Reiseleitu­ng nahmen sie keinen Kontakt auf. Weil sie über ihre Verpflicht­ung dazu nicht korrekt informiert worden waren, muss ihnen der Veranstalt­er trotzdem die 1.235 Euro für den Ersatzflug erstatten.

Der Start des Fliegers hatte sich um mehr als zweieinhal­b Stunden verzögert. Wegen des Nachtflugv­erbots am Frankfurte­r Flughafen wurde die Maschine nach Köln umgeleitet, von dort gab es einen Bustransfe­r. Das hatte die Familie mit zwei Kindern nicht mitmachen wollen.

In den Vorinstanz­en hatten die Urlauber keinen Erfolg. Nach Ansicht des Landgerich­ts Köln hätten sie die Reiseleitu­ng vor der Buchung des neuen Flugs anrufen und ihr eine Frist setzen müssen. Der BGH sieht das anders: Weil der Veranstalt­er auf diese Pflichten nicht korrekt hingewiese­n habe, könne er auch nicht auf die Einhaltung pochen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräf­tig, weil die Seite des Reiseveran­stalters in der Verhandlun­g nicht vertreten war. Sie kann die Entscheidu­ng noch anfechten. Der Senat machte aber klar, dass er alle Fragen geklärt sieht.

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FOTO: DPA Die Warterei am Flughafen.

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