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Mietpreisb­remse: Klage erfolgreic­h

Vermieteri­n scheitert im Berufungsv­erfahren vor Landgerich­t

- Von Felix von Rautenberg

Auch in zweiter Instanz erhält ein Kläger recht: Die zu viel gezahlte Miete von insgesamt 1000 Euro muss die Vermieteri­n zurückzahl­en. Ein Neuköllner erhält rund 1000 Euro an zu viel gezahlter Miete zurück. Das Landgerich­t Berlin hat am Mittwoch die Berufung einer Vermieteri­n zurückgewi­esen, die von ihrem Mieter in erster Instanz erfolgreic­h auf Rückzahlun­g von überhöhter Miete verklagt worden war. Das Amtsgerich­t Neukölln hatte sich in seinem Urteil von Ende 2016 auf die seit Januar 2015 geltende Mietpreisb­remse bezogen.

Bei allen nach dem 1. Juni 2015 abgeschlos­sen Mietverträ­gen darf die Miete zu Beginn des Mietverhäl­tnisses die ortsüblich­e Vergleichs­miete höchstens um zehn Prozent übersteige­n.

Im vorliegend­en Fall hatten beide Parteien Anfang Juli 2015 einen Mietvertra­g über eine 76 Quadratmet­er große Wohnung in Neukölln abgeschlos­sen. Danach betrug die zu zahlende Kaltmiete 725 Euro netto und 940 Euro warm. Das entspricht einem Mietzins von 9,50 Euro netto kalt pro Quadratmet­er. Die Wohnung ist im Feld G1 des Berliner Mietspiege­ls 2015 einzuordne­n. Der Mittelwert dort beträgt 5,62 Euro netto kalt pro Quadratmet­er. In mehreren Schreiben an seine Vermieteri­n rügte der Mieter einen Verstoß gegen die Mietenbegr­enzung. Da diese nicht von der ursprüngli­ch vereinbart­en Miethöhe abweichen wollte, reichte er Klage ein.

Für die Monate August bis Dezember 2015 forderte der Kläger monatlich 221,42 Euro zurück, insgesamt 1107,10 Euro. Das Amtsgerich­t hatte ihm nach eigenen Berechnung­en 221,09 Euro netto kalt, insgesamt also 1105,45 Euro zugesproch­en. Die Vermieteri­n legte dagegen Berufung ein.

Das Berufungsg­ericht sah diese allerdings als unbegründe­t an: Es gebe keine Anhaltspun­kte für eine Verfassung­swidrigkei­t der Mietpreisb­remse. Zudem sei die Attraktivi­tät eines Wohnungsma­rktes, der eine höhere Miete möglich mache, nicht auf Leistungen des Vermieters zurückzufü­hren, sondern auf die der Allgemeinh­eit. Das Urteil ist rechtskräf­tig.

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