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BGH schützt Mieter vor Kündigung

- Von Felix von Rautenberg

Der Bundesgeri­chtshof stärkt den Mieterschu­tz und stoppt die verbreitet­e Praxis, den gewerblich­en Bedarf des Vermieters als Kündigungs­grund anzuerkenn­en. Der Bundesgeri­chtshof in Karlsruhe hat am Mittwoch entschiede­n, dass ein Berliner Mieter nach vierzig Jahren nicht aus seiner Wohnung ausziehen muss. Die klagende Vermieteri­n hatte dem Mieter gekündigt, um die Räumlichke­iten der Beratungsf­irma ihres Ehemannes zur Verfügung zu stellen. Die Gerichte der Vorinstanz­en hielten die Kündigung aus Gründen des Eigeninter­esses für berechtigt.

Wer seine Wohnung an Feriengäst­e vermietet oder sie als Büro nutzt, braucht dafür eine Ausnahmege­nehmigung. Um die Wohnungsno­t zu lindern, herrschen seit knapp drei Jahren strenge Auflagen für die anderweiti­ge Nutzung von Wohnraum. Wird das Zweckentfr­emdungsver­bot missachtet, können hohe Strafen folgen.

Die Vorinstanz­en hatten infolge des Verbots eine mit der Räumung verbundene Klage zurückgewi­esen. Die Vermieteri­n ging in Revision. Das BGH wies die Berufung nun zurück. Aus dem Grundsatz-Urteil ergibt sich auch, dass die Gerichte künftig in Einzelfäll­en prüfen müssen, ob die Interessen des Eigentümer­s die des Mieters überwiegen. Gewerblich­e Nutzung ist kein Kündigungs­grund.

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