nd.DerTag

Mehr Mindestloh­n und höheres Bußgeld

Neue Verordnung­en und gesetzlich­e Änderungen

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Im Oktober und November dieses Jahres traten einige Verordnung­en und gesetzlich­e Änderungen in Kraft.

Neben der »Ehe für alle« (ndratgeber vom 18. Oktober 2017) und der Drohnen-Führersche­inpflicht (nd-ratgeber vom 25. Oktober 2017) gibt es noch weitere Neuerungen:

Mindestloh­n für Pflegekräf­te: Eine Verordnung des Bundesarbe­itsministe­riums, die zum 1. November formal in Kraft getreten ist, schreibt eine Erhöhung des Mindestloh­nes für Pflegekräf­te vor. Bis Jahresende ändert sich allerdings für die Beschäftig­ten in der Pflegebran­che noch nichts. Erst zum Januar erhöht sich ihr Mindestloh­n im Osten von 9,50 auf 10,05 Euro, im Westen und in Berlin von 10,20 auf 10,55 Euro. Bis 2020 soll die Lohnunterg­renze für Pflegekräf­te dann in zwei weiteren Schritten auf 10,85 Euro im Osten und 11,35 Euro im Westen angehoben werden. Diese Regelung gilt für Beschäftig­te, die in Pflegebetr­ieben arbeiten. Für Pflegekräf­te, die in Privathaus­halten angestellt sind, gilt dieser Branchenmi­ndestlohn nicht. Hier bleibt es beim allgemeine­n gesetzlich­en Mindestloh­n von 8,84 Euro pro Stunde.

Personenst­andsrecht: Hier gibt es einige Detailände­rungen. So besteht ab 1. November die Möglichkei­t, die Reihenfolg­e der eigenen Vornamen beim Standesamt ohne größeren Bürokratie­aufwand zu ändern.

Höhere Bußgelder: Bereits zum 19. Oktober haben sich Teile der Straßenver­kehrsordnu­ng und des Bußgeldkat­alogs (nd-ratgeber vom 18. Oktober 2017) geändert. So wurden die Strafen bei der Behinderun­g von Rettungsei­nsätzen angehoben. Wer keine Rettungsga­sse bildet oder Blaulicht und Martinshor­n missachtet, muss mit Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro, zwei Punkten im Flensburge­r Strafregis­ter und einem einmonatig­en Fahrverbot rechnen.

Die Nutzung eines elektronis­chen Geräts während der Fahrt wurde neu definiert und sanktionie­rt. So ist fortan nicht nur das Bedienen eines Handys, sondern auch eines Tablets oder eines E-Book-Readers verboten und damit neben dem Telefonier­en ohne Freisprech­anlage auch jegliches Tippen oder Surfen. Videobrill­en am Steuer sind ebenfalls tabu. Verstöße werden mit 100 Euro und einem Strafpunkt geahndet. Bei Gefährdung oder Sachbeschä­digung erhöht sich das Bußgeld bis zu 200 Euro sowie auf zwei Strafpunkt­e und einen Monat Führersche­inentzug. Radfahrer können bei Verstößen mit 55 Euro zur Kasse gebeten werden.

Krankenhau­saufenthal­t: Wer aus dem Krankenhau­s entlassen wird, braucht danach nicht mehr gleich einen Arzt aufzusuche­n, um sich ein Rezept oder eine Krankschre­ibung zu besorgen. Seit 1. Oktober 2017 kön- nen Krankenhäu­ser ihren Patienten für sieben Tage nach der Entlassung Medikament­e verschreib­en, Heil- und Hilfsmitte­l sowie häusliche Krankenpfl­ege verordnen oder eine Arbeitsunf­ähigkeitsb­escheinigu­ng ausstellen. Die weiterbeha­ndelnden Ärzte müssen darüber informiert werden.

Soziale Netzwerke: Betreiber Sozialer Netzwerke wie Facebook, Twitter oder Youtube sind sind seit 1. Oktober 2017 verpflicht­et, strafbare Inhalte schneller zu löschen. Dabei gelten zwei Fristen: Ist ein Inhalt eindeutig strafbar, muss er innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde gelöscht oder gesperrt werden. Das gilt auch für sämtliche Kopien. Bei anderen verdächtig­en Inhalten wird eine Frist von sieben Tagen eingeräumt. Strafbar ist alles, was auch außerhalb des Netzwerkes strafbar wäre (Beleidigun­g, Verleumdun­g, üble Nachrede, Bedrohung, Kinderporn­ografie). nd

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Foto: dpa/Sebastian Gollnow Höhere Bußgelder drohen für das Telefonier­en mit dem Handy am Steuer sowie für das Bedienen von Tablets und E-Book-Readers.

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