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Verbindlic­he Regelungen

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Wer ein Erbbaurech­t erwirbt, sollte darauf achten, dass im Vertrag alle wichtigen Bedingunge­n geregelt sind – die Höhe des jährlichen Erbbauzins­es und wie dieser in der Laufzeit angepasst wird und was passiert, wenn das Erbbaurech­t nach vereinbart­er Frist ausläuft. Grundsätzl­ich fällt das Grundstück in dem Fall zurück an den Erbbaurech­tsgeber, für die darauf stehende Immobilie ist eine Entschädig­ung vorgesehen. Deren Berechnung sollte geregelt sein. Es lassen sich aber auch eine Verlängeru­ngsoption oder ein Vorkaufsre­cht für das Grundstück vertraglic­h festschrei­ben.

Wer an einem Erbbaurech­t interessie­rt ist, sollte sich vorab über die jeweiligen, teils sehr unterschie­dlichen Bedingunge­n informiere­n – beim Deutschen Erbbaurech­tsverband, in dem öffentlich­e, kirchliche und private Erbbaurech­tsgeber organisier­t sind. LBS/nd

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