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Der Gang zum Notar ist Pflicht

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Damit jemand stellvertr­etend für eine andere Person in persönlich­en Angelegenh­eiten handeln kann, genügt meist eine einfache schriftlic­he Vorsorgevo­llmacht.

Anders verhält es sich, wenn der Bevollmäch­tigte ermächtigt werden soll, die Immobilie des Bevollmäch­tigten zu veräußern. Dann wird der Gang zum Notar Pflicht. Darauf verweist die Notarkamme­r Berlin.

Vom Notar Beurkunden und Beglaubige­n lassen

Soll im Namen des Vollmachtg­ebers dessen Haus veräußert werden, muss einerseits eine Vorsorgevo­llmacht vorliegen, in der diese Anweisung ausdrückli­ch festgehalt­en ist. Anderersei­ts sollte das Dokument von einem Notar beglaubigt oder beurkundet worden sein. Eine nur privatschr­iftlich unterzeich­nete Vorsorgevo­llmacht reicht nicht aus, um einen Eintrag ins Grundbuch vornehmen zu lassen und den Grundstück­sverkauf zu vollziehen.

Vollmacht klug gestalten Meist stellt der Vollmachtg­eber seine Vorsorgevo­llmacht für den Fall aus, dass er geschäftsu­nfähig bzw. betreuungs­bedürftig wird. Doch in der Praxis lässt sich gegenüber dem Grundbuch schwer nachweisen, wann genau diese Handlungsu­nfähigkeit eingetrete­n ist und die Vollmacht zum Einsatz kommen darf. Wird die Vorsorgevo­llmacht so gestaltet, dass sie sofort gültig ist, besteht jedoch die Gefahr, dass der Bevollmäch­tigte gegen den Willen des noch vollkommen geschäftsf­ähigen Vollmachtg­ebers handelt und das Haus verkauft.

Vorsorgevo­llmachten sind daher eine absolute Vertrau- enssache. Dies gilt sowohl für eine Vollmacht, die explizit für die Veräußerun­g einer Immobilie bestimmt ist, als auch für eine Generalvol­lmacht, die in allen rechtliche­n Angelegenh­eiten angewendet wird.

Solange der Betroffene geschäftsf­ähig ist, kann er die erteilte Vorsorgevo­llmacht allerdings jederzeit widerrufen. Zudem kann der Betroffene den Notar darum bitten, dass Ausfertigu­ngen der Vollmacht nur ihm übersandt werden. Er kann dann selbst entscheide­n, wann er die Vollmacht an den Bevollmäch­tigten aushändigt. Meist recht es, wenn der Be- vollmächti­gte weiß, wo er die Vollmacht findet, wenn der Betroffene nicht mehr selbst handeln kann.

Betreuer darf Haus verkaufen Liegen unbeschrän­kte Vollmachte­n nicht vor, wird ein gerichtlic­h bestellter Betreuer den Immobilien­kauf abzuwickel­n haben. Eine langfristi­ge Prozedur. So muss der Betreuer dem Betreuungs­gericht regelmäßig ein Verkehrswe­rtgutachte­n für den Grundbesit­z vorlegen. Und es ist eine Genehmigun­g des Betreuungs­gerichts nötig. Erst dann kann der Immobilien­kaufvertra­g vollzogen werden.

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