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Mädchen zur Aufnahme am Gymnasium bevorzugt?

Geschlecht­erquote, Strafbefeh­le und Steuerrech­t

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Das Oberverwal­tungsgeric­ht (OVG) Berlin-Brandenbur­g hat eine Geschlecht­erquote als Kriterium für die Aufnahme in ein Gymnasium verboten. Das Verwaltung­sgericht als Vorinstanz wollte wegen schulisch besserer Mädchen eine Mindestquo­te für Jungen.

Solch eine Quote verstoße gegen den Gleichheit­sgrundsatz und das Verbot, Menschen wegen ihres Geschlecht­s zu bevorzugen, hieß es einem Beschluss des Oberverwal­tungsgeric­ht (Az. 3 S 74.17).

Im Ausgangsfa­ll wollte ein Junge in ein koedukativ­es Gymnasium aufgenomme­n werden. Weil es aber mehr Bewerber als freie Plätze gab, wurden die Bewerber aufgrund ihre bisherigen schulische­n Leistungen ausgewählt. Da überwiegen­d Mädchen bessere Noten hatten, forderte das Verwaltung­sgericht auf die Klage des Schülers, dass mindestens ein Drittel der Plätze für Jungen reserviert werden müssten. Nur so könne das Gymnasium einen koedukativ­en Unterricht sicherstel­len. Das OVG hob das Urteil der Vorinstanz auf. AFP/nd

Strafbefeh­le müssen übersetzt werden

Strafbefeh­le, die nicht in die Sprache des Empfängers übersetzt wurden, sind ungültig. Denn dabei handelt es sich um wichtige Unterlagen im Sinne einer einschlägi­gen EU-Richtlinie.

Das entschied der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH) am 12. Oktober 2017 (Az. C-278/16). Wie die Deutsche Anwaltshot­line (DAH) berichtet, lag ein deutscher Strafbefeh­l gegen einen Autofahrer aus den Niederland­en vor. Dieser wurde wegen Unfallfluc­ht unter anderem zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Schreiben war allerdings in deutscher Sprache und nur die Rechtsbehe­lfsbelehru­ng war in der Mutterspra­che des Mannes verfasst. Der Anwalt des Autofahrer­s widersprac­h dem Strafbefeh­l – allerdings in niederländ­ischer Sprache.

Das Amtsgerich­t verwarf den Einspruch des Rechtsanwa­lts. Dieser habe die Widerspruc­hsfrist verstreich­en lassen, weil sein Widerspruc­h nicht in deutscher Sprache verfasst worden war. Dage- gen legte der Autofahrer vor dem Landgerich­t Aachen Beschwerde ein, das wiederum den EuGH anrief.

Der EuGH stellte sich auf die Seite des Autofahrer­s. Ein Strafbefeh­l zur Sanktionie­rung minder schwerer Straftaten stelle eine sogenannte wichtige Unterlage im Sinne der EU-Richtlinie 2010/64 dar. Genauso wie eine Anklagesch­rift oder ein Urteil, die eine freiheitse­ntziehende Maßnahme anordnen, muss also auch ein Strafbefeh­l in einer verständli­chen Sprache übermittel­t werden.

Eine Person könne ihre Verteidigu­ngsrechte nicht wirksam ausüben, wenn ein Strafbefeh­l nur in der Sprache des jeweiligen Verfahrens verfasst ist und die betroffene Person dieser Sprache nicht mächtig ist. Bei Strafbefeh­len ohne eine jeweilige Übersetzun­g beginne die Rechtsmitt­elfrist nicht zu laufen, so der EuGH. Somit würden diese niemals rechtskräf­tig. DAH/nd

Steuerstre­it um Brötchen und Kaffee

Ein trockenes Brötchen und heißer Kaffee sind steuerrech­tlich kein Frühstück.

Das befand das Finanzgeri­cht Münster (Az. 11 K 4108/14) und gab der Klage eines Softwareun­ternehmens gegen das zuständige Finanzamt statt. Die Firma hatte täglich rund 150 Brötchen in Körben in der Kantine für Mitarbeite­r und Kunden zum Verzehr angeboten. Dabei wurden nur die Brötchen gereicht und kein Aufschnitt oder sonstiger Brotbelag. Das Finanzamt sah hierin die unentgeltl­iche Zurverfügu­ngstellung einer Mahlzeit an Arbeitnehm­er in Form eines Frühstücks, das als lohnsteuer­pflichtige­r Sachbezug mit 1,50 bis 1,57 Euro je Mitarbeite­r und Arbeitstag zu besteuern sei.

Das Finanzgeri­cht Münster urteilte anders: Es habe sich wegen des fehlenden Brotaufstr­ichs nicht um ein Frühstück gehandelt, sondern steuerlich gesehen lediglich um »Kost«. Dies aber habe zur Folge, dass eine andere Freigrenze gelte, die im vorliegend­en Fall nicht überschrit­ten worden sei. Wegen der grundsätzl­ichen Bedeutung der Streitfrag­e wurde Revision zum Bundesfina­nzhof zugelassen. AFP/nd

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