Streit um die Flussbestattung
Die Bestattungsmöglichkeiten sind in Deutschland vielfältig. Nun hat ein Gericht der Tochter eines Verstorbenen den Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einer durch die alleinerbende Ehefrau veranlassten Flussbestattung abgesprochen.
Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet um folgenden Fall: Die Alleinerbin bestattete die Urne mit der Asche ihres Ehemannes zunächst auf einem Friedhof in ihrem Familiengrab. Ohne die Tochter des Erblassers zu informieren, veranlasste sie später eine Flussbestattung in den Niederlanden. Die Tochter verlangte daraufhin Schmerzensgeld wegen Verletzung ihres Totenfürsorge- und Persönlichkeitsrechts.
Zu Unrecht, wie das Landgericht (LG) Krefeld mit Urteil vom 24. Februar 2017 (Az. 1 S 68/16) entschied. Die Tochter ist nicht in ihrem Totenfürsorgerecht verletzt. Zwar zählt die Vornahme einer Umbettung zur Totenfürsorge und fällt damit in die Entscheidungszuständigkeit des Totenfürsorgeberechtigten. Hier ist aber nicht die Tochter, sondern die Ehefrau des Verstorbenen primär zur Totenfürsorge berufen. Sie hat daher über eine Umbettung zu entscheiden.
Auch das Persönlichkeitsrecht der Tochter sahen die Richter nicht beeinträchtigt. Es ist dem Rechtsinstitut der Totenfürsorge immanent, dass die Entscheidungen des Totenfürsorgeberechtigten nicht immer von allen anderen, die sich mit der verstorbenen Person verbunden fühlen, geteilt werden.
Nur dann, wenn der Totenfürsorgeberechtigte aus sachwidrigen Gründen handelt, er also ohne legitime eigene Inte- ressen den Verlust der Trauerstätte zu Lasten des Angehörigen in Kauf nimmt, im äußersten Fall sogar auf deren emotionale Verletzung abzielt, geht mit der Beeinträchtigung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen zugleich eine schwerwiegende Verletzung der Rechte des (engen) Angehörigen einher.
Eine Verpflichtung des primär Totenfürsorgeberechtigten zur Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines engen Angehörigen ist aber zu verneinen, wenn der Totenfürsorgeberechtigte zwar nicht den Willen des Verstorbenen umgesetzt hat, sein Handeln aber gleichwohl von einem nachvollziehbaren Beweggrund getragen war. Genau so liegt der Fall hier: Die Schwester hat den Verbleib des Verstorbenen im Familiengrab nicht weiter gebilligt. DAV/nd