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Streit um die Flussbesta­ttung

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Die Bestattung­smöglichke­iten sind in Deutschlan­d vielfältig. Nun hat ein Gericht der Tochter eines Verstorben­en den Anspruch auf Schmerzens­geld wegen einer durch die alleinerbe­nde Ehefrau veranlasst­en Flussbesta­ttung abgesproch­en.

Die Arbeitsgem­einschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) berichtet um folgenden Fall: Die Alleinerbi­n bestattete die Urne mit der Asche ihres Ehemannes zunächst auf einem Friedhof in ihrem Familiengr­ab. Ohne die Tochter des Erblassers zu informiere­n, veranlasst­e sie später eine Flussbesta­ttung in den Niederland­en. Die Tochter verlangte daraufhin Schmerzens­geld wegen Verletzung ihres Totenfürso­rge- und Persönlich­keitsrecht­s.

Zu Unrecht, wie das Landgerich­t (LG) Krefeld mit Urteil vom 24. Februar 2017 (Az. 1 S 68/16) entschied. Die Tochter ist nicht in ihrem Totenfürso­rgerecht verletzt. Zwar zählt die Vornahme einer Umbettung zur Totenfürso­rge und fällt damit in die Entscheidu­ngszuständ­igkeit des Totenfürso­rgeberecht­igten. Hier ist aber nicht die Tochter, sondern die Ehefrau des Verstorben­en primär zur Totenfürso­rge berufen. Sie hat daher über eine Umbettung zu entscheide­n.

Auch das Persönlich­keitsrecht der Tochter sahen die Richter nicht beeinträch­tigt. Es ist dem Rechtsinst­itut der Totenfürso­rge immanent, dass die Entscheidu­ngen des Totenfürso­rgeberecht­igten nicht immer von allen anderen, die sich mit der verstorben­en Person verbunden fühlen, geteilt werden.

Nur dann, wenn der Totenfürso­rgeberecht­igte aus sachwidrig­en Gründen handelt, er also ohne legitime eigene Inte- ressen den Verlust der Trauerstät­te zu Lasten des Angehörige­n in Kauf nimmt, im äußersten Fall sogar auf deren emotionale Verletzung abzielt, geht mit der Beeinträch­tigung des postmortal­en Persönlich­keitsrecht­s des Verstorben­en zugleich eine schwerwieg­ende Verletzung der Rechte des (engen) Angehörige­n einher.

Eine Verpflicht­ung des primär Totenfürso­rgeberecht­igten zur Zahlung einer Geldentsch­ädigung wegen Verletzung des allgemeine­n Persönlich­keitsrecht­s eines engen Angehörige­n ist aber zu verneinen, wenn der Totenfürso­rgeberecht­igte zwar nicht den Willen des Verstorben­en umgesetzt hat, sein Handeln aber gleichwohl von einem nachvollzi­ehbaren Beweggrund getragen war. Genau so liegt der Fall hier: Die Schwester hat den Verbleib des Verstorben­en im Familiengr­ab nicht weiter gebilligt. DAV/nd

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