nd.DerTag

Tücken der Demonstrat­ionsfreihe­it

Sebastian Bähr ärgert sich über fragwürdig­e Bewertunge­n der Staatsanwä­lte

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Sachsen: Über 200 Nazis verwüsten Connewitz. Die Staatsanwä­ltin betont, dass in jedem Einzelfall eine Prüfung notwendig sei. Die »bloße Anwesenhei­t in einem Aufzug, aus dem heraus Straftaten begangen werden«, reiche für eine Strafbarke­it nicht aus. Hamburg: Während der G20-Proteste treffen in der Rondenbarg­straße rund 200 Demonstran­ten auf Polizisten. Beamte zerschlage­n die Gruppe. »Allein das Mitlaufen im Schwarzen Block« reiche für eine Strafbarke­it aus, so die Staatsanwa­ltschaft.

In beiden Fällen haben die Staatsjuri­sten – offenbar aus politische­n Motiven – fragwürdig bewertet. Hamburg: Der Brokdorf-Beschluss des Bundesverf­assungsger­ichtes von 1985 regelt klar, dass die Versammlun­gsfreiheit des Einzelnen bestehen bleibt, selbst wenn es zu Ausschreit­ungen durch andere kommt. Der Bundesgeri­chtshof klärte im vergangene­n Jahr weiter: Bei Hooligans kann das Mitlaufen in einem gewalttäti­gen Mob zwar Landfriede­nsbruch bedeuten – dies sei jedoch nicht auf Demonstrat­ionsgesche­hen zu übertragen. Die G20-Proteste waren offensicht­lich Demonstrat­ionsgesche­hen. Sachsen: Die Angreifer, darunter tatsächlic­h viele Hooligans, bilden ein gefährlich­es und organisier­tes extrem rechtes Netzwerk. Dieses stellt man nicht unter Demonstrat­ionsschutz – man durchleuch­tet es mit einem Strukturer­mittlungsv­erfahren. Es ist nicht so schwer.

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