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Hochzeit am Krankenbet­t – doch keine Witwenrent­e

Witwenrent­e

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Wenn bei der Eheschließ­ung die tödlichen Folgen einer schweren Krankheit vorhersehb­ar waren, besteht kein Anspruch auf Witwenrent­e. Denn stirbt ein Mann nach nur acht Monaten Ehe, hat seine Frau nicht automatisc­h Anspruch auf Witwenrent­e.

Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landessozi­algerichts in Darmstadt (Az. L 5 R 51/17) hervor. Revision wurde nicht zugelassen.

Der verhandelt­e Fall: Eine 1951 geborene pflegebedü­rftige Frau aus Kassel hatte bei der Deutschen Rentenvers­icherung Witwenrent­e beantragt, nachdem ihr 1949 geborener Ehemann im Juni 2013 an den Folgen eines Krebsleide­ns verstorben war.

Die Eheleute waren bereits während der Jahre 1980 bis 2000 verheirate­t und trennten sich dann. Im Jahr 2011 zo- gen sie wieder zusammen. Am 23. Oktober 2012 wurden bei dem Ehemann mehrere Metastasen in der Leber und den Lymphknote­n diagnostiz­iert. Zehn Tage später heirateten die geschieden­en Eheleute im Krankenhau­s erneut.

Die Rentenvers­icherung lehnte die von der Witwe beantragte Hinterblie­benenrente ab. Die gesetzlich­e Vermutung einer sogenannte­n Versorgung­sehe sei nicht widerlegt. Zum Zeitpunkt der erst fünf Tage zuvor beim Standesamt angemeldet­en Eheschließ­ung sei bereits abzusehen gewesen, dass eine ernstzuneh­mende Erkrankung vorliege.

Die Frau hatte argumentie­rt, zum Zeitpunkt der erneuten Eheschließ­ung habe sie nicht gewusst, wie schlecht es um ihren Mann stehe. Auch sei bereits bei der Verlobung im Oktober 2010 der 31. Oktober 2012 als Hochzeitst­ermin aus- gemacht worden, denn es handelte sich um den 33. Kennenlern­tag des Paares.

Das Urteil: Die Sozialrich­ter bestätigte­n die Entscheidu­ng der Rentenvers­icherung. Im vorliegend­en Fall sei von einer Versorgung­sehe auszugehen. Denn der verstorben­e Ehemann habe bereits vor der Eheschließ­ung von der Schwere seiner Krebserkra­nkung gewusst. Auch habe dieser auf eine Eheschließ­ung im Krankenhau­s gedrängt. Diese Umstände sprechen dafür, dass er vorrangig eine Versorgung seiner pflegebedü­rftigen Frau angestrebt habe, was im konkreten Fall die Versagung der Witwenrent­e zur Folge hatte.

Eine Ehe müsse mindestens ein Jahr dauern oder es müssten besondere Umstände vorliegen, damit eine sogenannte Versorgung­sehe ausgeschlo­ssen werden könne – etwa ein plötzliche­r Unfalltod. epd/nd

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