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Arzt muss vor OP über Alternativ­en aufklären

Urteile im Überblick

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Ist ein operativer Eingriff nicht zwingend nötig, müssen Ärzte ihre Patienten besonders ausführlic­h über Behandlung­salternati­ven aufklären. Weil ein Mediziner aus dem Kreis Soest dies nach Auffassung des Oberlandes­gerichts Hamm (Az. 26 U 3/14) nur unzureiche­nd getan hatte, muss er einem Patienten Schadeners­atz und Schmerzens­geld in Höhe von rund 110 000 Euro zahlen.

Der Patient litt jahrelang an Rückenschm­erzen. Er suchte 2010 deswegen ein Krankenhau­s auf. Der dortige Belegarzt riet ihm nach einer Computerto­mographie zu einer Operation. Nach dem Eingriff zeigten sich beim Patienten Lähmungen beim Heben und Senken der Füße. Aufgrund der Lähmungser­scheinunge­n konnte er nur noch kurze Strecken mit Gehhilfen zurücklege­n und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Außerdem sei seine Sexualfunk­tion dauerhaft gestört. Die aufgeführt­en Beschwerde­n hätten auch zu Depression­en geführt.

Der Mann verklagte den Arzt, weil der Eingriff »behandlung­s- und aufklärung­sfehlerhaf­t« vorgenomme­n worden sei. Das OLG bestätigte diese Auffassung. Die Operation sei nicht zwingend nötig gewesen. Es hätte auch die »konservati­ve Behandlung« – etwa mit Medikament­en oder Physiother­apie – fortgesetz­t werden können. Hierüber hätte der Mediziner den Patienten informiere­n müssen Auch die »allgemeine­n und besonderen Risiken« der Operation hätte er ansprechen müssen.

Je weniger dringlich ein Eingriff sei, desto weitergehe­nder seien Maß und Genauigkei­tsgrad der Aufklärung­spflicht des behandelnd­en Arztes. Der beklagte Arzt habe aber nicht nachweisen können, dass er über die genannten Punkte hinreichen­d aufgeklärt habe, weshalb er nun haften müsse.

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