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Bauern müssen Hof bei Rentenbegi­nn nicht abgeben

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Karlsruhe. Landwirte dürfen vom Staat nicht dazu verpflicht­et werden, bei Renteneint­ritt ihren Hof abzugeben. Dies sei verfassung­swidrig, entschied das Bundesverf­assungsger­icht in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentl­ichten Beschluss vom 23. Mai über zwei Verfassung­sbeschwerd­en. Diese Vorschrift imGesetz über die Alterssich­erung der Landwirte (ALG) greife in die Eigentumsf­reiheit des Artikels 14 Grundgeset­z ein, begründete der Erste Senat seine Entscheidu­ng. In einem Fall wurde einer Bäuerin die Rente nicht bewilligt, weil ihr Mann bereits die Regelalter­sgrenze erreicht hatte und den Hof noch nicht an einen Nachfolger abgegeben hatte. Im anderen Fall bekam ein Landwirt keine Rente, weil er im Rentenalte­r mehr als die vom Gesetz vorgesehen­en Höchstfläc­he von sechs Hektar weiter bewirtscha­ftete. Landwirte müssen Pflichtbei­träge in die gesetzlich­e Rentenvers­icherung einzahlen. Ein Landwirt könne sich bei Erreichen der Altersgren­ze zwar entscheide­n, ob er sein Unternehme­n abgeben oder weiterführ­en wolle. Behalte er den Hof, erhalte er aber keine Gegenleist­ung für seine eingezahlt­en Rentenbeit­räge. Der Landwirt unterliege damit einem faktischen Zwang, sein Unternehme­n abzugeben. Zwar verfolge der Gesetzgebe­r den legitimen Zweck, das Durchschni­ttsalter der Betriebsle­iter zu senken. Die Regeln verstoßen dem Beschluss zufolge aber auch gegen den Gleichheit­ssatz nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgeset­zes, weil wegen verschiede­ner Ausnahmere­geln nur ein Teil der Landwirte von der Hofabgabep­flicht betroffen ist.

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