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Urteil im Fall Müller bringt Profiklubs in Bedrängnis
MAINZ (dpa/sid) Das Arbeitsgericht Mainz hat im Fall des früheren Bundesliga-Torwarts Heinz Müller ein Urteil gefällt, das die gängige Praxis befristeter Verträge im Profifußball ins Wanken bringen könnte. „Das ist ein Thema, das eine weitreichende Bedeutung wie das Bosman-Urteil haben könnte – wenn es von den nächsthöheren Instanzen bestätigt wird. Und es wird definitiv in ein Berufungsverfahren gehen“, sagte Harald Strutz, Rechtsanwalt und Präsident des FSV Mainz 05, der den 36jährigen Müller weiterbeschäftigen muss.
Müller hatte seinen Vertrag mit dem Erstligisten im Sommer 2012 um zwei Jahre verlängert. Nach seiner Degradierung in Mainz und dem Ablauf dieses Kontrakts klagte er auf „Feststellung des Fortbestandes als unbefristetes Arbeitsverhältnis“. Das Arbeitsgericht veröffentlichte nun eine Erklärung zu seinem Urteil und berief sich dabei auf Paragraf 14 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. „Es gibt nach dem Gesetz nur zwei Möglichkeiten für eine Befristung: Entweder eine Gesamtdauer von maximal zwei Jahren oder weil ein Sachgrund dafür vorliegt“, sagte Gerichtssprecherin Ruth Lippa.
Die Höchstbefristungsdauer war im Fall Müller bereits überschritten, weil der Torwart nach dem Wechsel vom FC Barnely (England) in Mainz schon einmal einen Vertrag von 2009 bis 2012 unterschrieben hatte. „Einen Sachgrund haben wir auch nicht für gegeben erachtet“, betonte Lippa. Denn: „Die Eigenart der Arbeitsleistung als Profifußballspieler rechtfertigt als solche nicht eine Befristung des Vertrags“, heißt es in der Erklärung des Gerichts.
Darin liegt die mögliche Sprengkraft des Urteils. Denn laut Strutz vertreten die Vereine die Auffassung: „Sachliche Gründe für eine Befristung sind im Profifußball immanent. Nehmen Sie nur den Bereich der Personalplanung“, erklärte der Mainzer Präsident. „Wenn wir jeden Spieler mit einem unbefristeten Vertrag ausstatten würden, hätten wir ja 50, 60 Profis im Kader.“
Die Dimension des Falls konnte damit nach Ansicht von Strutz annähernd jene des sogenannten Bosman-Urteils erreichen. 1995 hatte der Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Fall des belgischen Fußball-Profis Jean-Marc Bosman entschieden, dass Fußballer der Europäischen Union nach Ende des Vertrages ablösefrei wechseln dürfen.