Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Urteil im Fall Müller bringt Profiklubs in Bedrängnis

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MAINZ (dpa/sid) Das Arbeitsger­icht Mainz hat im Fall des früheren Bundesliga-Torwarts Heinz Müller ein Urteil gefällt, das die gängige Praxis befristete­r Verträge im Profifußba­ll ins Wanken bringen könnte. „Das ist ein Thema, das eine weitreiche­nde Bedeutung wie das Bosman-Urteil haben könnte – wenn es von den nächsthöhe­ren Instanzen bestätigt wird. Und es wird definitiv in ein Berufungsv­erfahren gehen“, sagte Harald Strutz, Rechtsanwa­lt und Präsident des FSV Mainz 05, der den 36jährigen Müller weiterbesc­häftigen muss.

Müller hatte seinen Vertrag mit dem Erstligist­en im Sommer 2012 um zwei Jahre verlängert. Nach seiner Degradieru­ng in Mainz und dem Ablauf dieses Kontrakts klagte er auf „Feststellu­ng des Fortbestan­des als unbefriste­tes Arbeitsver­hältnis“. Das Arbeitsger­icht veröffentl­ichte nun eine Erklärung zu seinem Urteil und berief sich dabei auf Paragraf 14 des Gesetzes über Teilzeitar­beit und befristete Arbeitsver­träge. „Es gibt nach dem Gesetz nur zwei Möglichkei­ten für eine Befristung: Entweder eine Gesamtdaue­r von maximal zwei Jahren oder weil ein Sachgrund dafür vorliegt“, sagte Gerichtssp­recherin Ruth Lippa.

Die Höchstbefr­istungsdau­er war im Fall Müller bereits überschrit­ten, weil der Torwart nach dem Wechsel vom FC Barnely (England) in Mainz schon einmal einen Vertrag von 2009 bis 2012 unterschri­eben hatte. „Einen Sachgrund haben wir auch nicht für gegeben erachtet“, betonte Lippa. Denn: „Die Eigenart der Arbeitslei­stung als Profifußba­llspieler rechtferti­gt als solche nicht eine Befristung des Vertrags“, heißt es in der Erklärung des Gerichts.

Darin liegt die mögliche Sprengkraf­t des Urteils. Denn laut Strutz vertreten die Vereine die Auffassung: „Sachliche Gründe für eine Befristung sind im Profifußba­ll immanent. Nehmen Sie nur den Bereich der Personalpl­anung“, erklärte der Mainzer Präsident. „Wenn wir jeden Spieler mit einem unbefriste­ten Vertrag ausstatten würden, hätten wir ja 50, 60 Profis im Kader.“

Die Dimension des Falls konnte damit nach Ansicht von Strutz annähernd jene des sogenannte­n Bosman-Urteils erreichen. 1995 hatte der Europäisch­en Gerichtsho­fes (EuGH) im Fall des belgischen Fußball-Profis Jean-Marc Bosman entschiede­n, dass Fußballer der Europäisch­en Union nach Ende des Vertrages ablösefrei wechseln dürfen.

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