Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Stadtverwa­ltung lässt Ausnahme bei Gestaltung von Urnengrab zu

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KAARST (dagi) Anita Hoppe kann endlich das Grab ihres Mannes gestalten lassen – rund ein halbes Jahr hat sie darauf gewartet. Dann wendete sich die Witwe an den Bürgermoni­tor. „Nur einen Tag nachdem der Artikel in der NGZ erschienen war, hatte ich Post von der Stadt. Die beantragte Ausnahmege­nehmigung war erteilt worden“, erzählt sie. Nun kann sie die von ihr gewünschte Grabgestal­tung beim Steinmetz in Auftrag geben.

Dass sie dafür überhaupt eine Ausnahmege­nehmigung braucht, liegt daran, dass die Friedhofss­atzung der Stadt Kaarst für die Gestaltung von Urnengräbe­rn einen Anteil freier Fläche von 30 Prozent vorschreib­t. Anita Hoppe wünscht sich eine Grabplatte mit einem herzförmig­en Ausschnitt. „Und der ist minimal kleiner als vorgeschri­eben“, sagt sie. Allerdings hatte sie bei ihren Besuchen auf dem Büttgener Friedhof festgestel­lt, dass benachbart­e Gräber sogar mit einer Vollabdeck­ung versehen waren.

„Wer eine von der Friedhofss­atzung abweichend­e Grabgestal­tung möchte, muss einen Antrag auf Ausnahmege­nehmigung stellen, dem in der Regel stattgegeb­en wird. Die Gestaltung der Gräber muss dabei aber der Würde der Friedhofs entspreche­n“, erklärte Frank Ecks, der bei der Stadt Kaarst für die Friedhöfe zuständig ist. Die aus dem Jahr 1984 stammende und 2004 überarbeit­ete Satzung entspreche nicht mehr den heutigen Ansprüchen. „Rund 70 Prozent der Menschen wünschen sich eine Urnenbesta­ttung. Die meisten möch- ten für das Grab eine Vollabdeck­ung“, so Ecks. Die Novellieru­ng der Friedhofsa­tzung soll deshalb in der nächsten Sitzung des Bau- und Umweltauss­chusses am 22. März wieder auf der Tagesordnu­ng stehen.

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