Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss
Stadtverwaltung lässt Ausnahme bei Gestaltung von Urnengrab zu
KAARST (dagi) Anita Hoppe kann endlich das Grab ihres Mannes gestalten lassen – rund ein halbes Jahr hat sie darauf gewartet. Dann wendete sich die Witwe an den Bürgermonitor. „Nur einen Tag nachdem der Artikel in der NGZ erschienen war, hatte ich Post von der Stadt. Die beantragte Ausnahmegenehmigung war erteilt worden“, erzählt sie. Nun kann sie die von ihr gewünschte Grabgestaltung beim Steinmetz in Auftrag geben.
Dass sie dafür überhaupt eine Ausnahmegenehmigung braucht, liegt daran, dass die Friedhofssatzung der Stadt Kaarst für die Gestaltung von Urnengräbern einen Anteil freier Fläche von 30 Prozent vorschreibt. Anita Hoppe wünscht sich eine Grabplatte mit einem herzförmigen Ausschnitt. „Und der ist minimal kleiner als vorgeschrieben“, sagt sie. Allerdings hatte sie bei ihren Besuchen auf dem Büttgener Friedhof festgestellt, dass benachbarte Gräber sogar mit einer Vollabdeckung versehen waren.
„Wer eine von der Friedhofssatzung abweichende Grabgestaltung möchte, muss einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen, dem in der Regel stattgegeben wird. Die Gestaltung der Gräber muss dabei aber der Würde der Friedhofs entsprechen“, erklärte Frank Ecks, der bei der Stadt Kaarst für die Friedhöfe zuständig ist. Die aus dem Jahr 1984 stammende und 2004 überarbeitete Satzung entspreche nicht mehr den heutigen Ansprüchen. „Rund 70 Prozent der Menschen wünschen sich eine Urnenbestattung. Die meisten möch- ten für das Grab eine Vollabdeckung“, so Ecks. Die Novellierung der Friedhofsatzung soll deshalb in der nächsten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 22. März wieder auf der Tagesordnung stehen.