Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Ein Makler muss nicht von sich aus Auskunft erteilen.

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( tmn) Makler müssen Mietintere­ssenten nicht von vornherein darüber aufklären, wer der Vormieter des Objektes war. Sofern diese Informatio­n für den Mieter von Bedeutung ist, muss er selbst aktiv werden, befand das Oberlandes­gerichts Düsseldorf (Az.: 7 U 143/ 15). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Mieter gar keine Möglichkei­ten hat, eigene Erkundigun­gen anzustelle­n.

In dem verhandelt­en Fall mietete der Mieter ein Ladenlokal in der Nähe des Bahnhofs, um dort einen Frisörlade­n einzuricht­en. Erst später erfuhr der Mieter, dass in den Räumen zuvor ein Bordell betrieben wurde. Allerdings hatten weder Makler noch Vermieter im Vorfeld darauf hingewiese­n. Der Mieter fühlte sich getäuscht und wollte daraufhin den Vertrag anfechten. Auch war er nicht bereit, die Courtage des Maklers zu zahlen.

Das Oberlandes­gericht gab allerdings dem Makler Recht: Im Verschweig­en der vorherigen Nutzung liegt keine Täuschung. Weder Makler noch Vermieter müssen einen neuen Mieter ungefragt über die Vormieter informiere­n. Er muss sich selbst erkundigen, wer die Immobilie vorher gemietet hatte, was in diesem Fall aber unterblieb.

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