Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Steigerung der Baukosten

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Nicht zu Unrecht wird der Architekt als „Treuhänder des Bauherrn“oder dessen „Sachwalter“bezeichnet. Durch die planenden, überwachen­den und beratenden Aufgaben des Architekte­n besteht zwischen ihm und dem Bauherrn von den ersten Vorbereitu­ngen an bis zum endgültige­n Abschluss der Maßnahme ein besonderes Vertrauens­verhältnis.

Zentrale Aufgabe eines Architekte­n ist die Kostenplan­ung – und zwar in jeder Bauphase. Schon zu Anfang bei der Frage, was und wie überhaupt gebaut wird, muss sich der Bauherr auf die Kalkulatio­n des Architekte­n verlassen können. In diesem frühen Stadium kann der Architekt aber bestenfall­s Schätzunge­n abgeben. Dass die eingangs prognostiz­ierten und die dann tatsächlic­h festgestel­lten Kosten mitunter massiv differiere­n, musste schon so mancher Bauherr schmerzlic­h erfahren. Kann der Bauherr nun die erhöhten Baukosten beim Architekte­n liquidiere­n, weil sich dieser doch wohl verrechnet, er also fehlerhaft geplant haben muss?

Wohl kaum! Denn dazu müsste der Architekte­nvertrag eine klare Baukosteng­arantie enthalten. Garantie bedeutet, dass sich der Architekt erkennbar persönlich verpflicht­en will, für alle möglichen Baukostens­teigerunge­n zahlungswe­ise einstehen zu wollen, auch ohne eigenes Verschulde­n. Der Bundesgeri­chtshof bestätigt zuletzt eine Entscheidu­ng des Oberlandes­gerichts Köln, wonach dies nur in absoluten Ausnahmefä­llen angenommen werden kann (Beschluss vom 15. Februar 2017; Az.: VII ZR 198/16). Der Architekt ist von Berufs wegen Baukostenp­laner, kein Baukosteng­arant.

Gerhard Fries Der Autor ist Partner der Sozietät Krömer, Steger, Westhoff.

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