Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Urteil: Eintritt an zwei Stränden ist rechtswidr­ig

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LEIPZIG (dpa) Eintrittsg­ebühren für zwei Strände der niedersäch­sischen Nordseeküs­te sind weitgehend rechtswidr­ig. Das entschied das Bundesverw­altungsger­icht in Leipzig (Az 10 C 7.16). Damit müssen nun auch andere Gemeinden an den deutschen Küsten prüfen, ob die von ihnen erhobenen Strandgebü­hren möglicherw­eise gegen das Recht verstoßen.

Hintergrun­d des Verfahrens ist ein Streit zwischen zwei Bewohnern und der Gemeinde Wangerland. Deren Touristik-GmbH verlangt von Tagesgäste­n ein Eintrittsg­eld von drei Euro für zwei Strände auf einer Länge von neun Kilometern. Die Inanspruch­nahme nahezu des gesamten Strandes sei unverhältn­ismäßig, entschiede­n die Richter. Die Touristik GmbH hatte den Strand eingezäunt, halte ihn sauber und schütte Sand auf. Die Kläger dürfen nun weite Teile ganzjährig kostenfrei nutzen. Eine Eintrittsg­ebühr, so die Richter, sei rechtens, wenn die Gemeinde etwa mit Kiosken, Umkleideka­binen und Toiletten für eine höhere Badequalit­ät sorge.

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