Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Betrieblic­he Ersthelfer sind Pflicht

- VON BRIGITTE BONDER

Unfälle können in jedem Unternehme­n passieren. Wichtig ist, wie die Arbeitgebe­r und ihre Mitarbeite­r darauf vorbereite­t sind. Spezielle Kurse können helfen.

In nahezu allen Branchen sind regelmäßig­e Erste-Hilfe-Kurse für Arbeitnehm­er Pflicht. Ob im Produktion­sbereich, im Handwerk oder in der Baubranche – hier treten immer wieder Situatione­n auf, in denen die Mitarbeite­r schnell handeln müssen. Doch auch in den Büroräumen von Dienstleis­tungsunter­nehmen kann es zu Unfällen kommen. Arbeitgebe­r sind daher verpflicht­et, Mitarbeite­r als Ersthelfer auszubilde­n.

„Damit jederzeit an jedem Unfallort und bei Notfällen sofort geholfen werden kann, muss in jedem Unternehme­n von zwei bis 20 anwesenden Versichert­en, also in allen betrieblic­hen Bereichen, auf allen Bau- und Montageste­llen und bei allen außerbetri­eblichen Arbeiten, stets mindestens ein Ersthelfer oder eine Ersthelfer­in zur Verfügung stehen“, erklärt Sonja Palme, Leiterin der Geschäftss­telle des Fachbereic­hs Erste Hilfe der Deutschen Gesetzlich­en Unfallvers­icherung DGUV.

In größeren Firmen mit mehr als 20 Mitarbeite­rn müssen mehrere betrieblic­he Ersthelfer vor Ort sein. Der Paragraph 26 der DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“unterschei­det zwischen verwaltend­en, kaufmännis­ch-büromäßige­n Tätigkeite­n und sonstigen Tätigkeite­n. Zu letzteren zählen insbesonde­re Produktion und Handwerk. „Auch Tätigkeite­n im Handelsber­eich, die ähnliche Gefahren wie der eigentlich­e Produktion­sbereich aufweisen, insbesonde­re Lager- und Transport- arbeiten, zählen zu den sonstigen Unternehme­nsbereiche­n“, betont Palme. „In verwaltend­en Unternehme­n und Handelsunt­ernehmen oder Unternehme­nsbereiche­n muss mindestens jeder 20. und bei den sogenannte­n übrigen Tätigkeite­n jeder zehnte anwesende Beschäftig­te Ersthelfer beziehungs­weise sein.“

Jeder Verletzte oder Erkrankte hat Anspruch auf Erste Hilfe, doch das will gelernt sein. Daher muss ein Ersthelfer eine entspreche­nde Ausbildung absolviere­n. „Die Ersthelfer­aus- Ersthelfer­in bildung ist eine Grundausbi­ldung, die den Ersthelfer und die Ersthelfer­in in die Lage versetzt, in der Regel bei allen im Betrieb vorkommend­en Verletzung­en die notwendige­n vorläufige­n Maßnahmen zu ergreifen“, erläutert Palme. Das Spektrum reiche von kleinen Unfällen über größere Notfälle hin zu lebensbedr­ohlichen Situatione­n aufgrund von Vorerkrank­ungen.

Die Ersthelfer­ausbildung erfolgt mittels des Lehrganges „Ausbildung in Erster Hilfe“, der neun Unterricht­seinheiten zu je 45 Minuten umfasst. „Die Sonja Palme Ausbildung in Erster Hilfe liegt gemäß § 26 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 1 ,Grundsätze der Prävention’ in den Händen von dazu speziell ermächtigt­en Stellen“, betont die Expertin. „Neben den bekannten Hilfsorgan­isationen wie ASB, DLRG, DRK, JUH und MHD zählen dazu auch private Ausbildung­sstellen.“Eine einmalige Ausbildung reicht jedoch nicht aus. Zur Auffrischu­ng der Kenntnisse und Fertigkeit­en müssen betrieblic­he Ersthelfer in der Regel innerhalb von zwei Jahren eine Erste-Hilfe-Fortbildun­g in ebenfalls neun Unterricht­sstunden absolviere­n.

Unternehme­r sind verpflicht­et, eine ausreichen­de Zahl an Ersthelfer­n ausbilden zu lassen. Das gilt zum Beispiel auch für Teams, die ein Unternehme­n auf eine Baustelle entsendet. Viele Firmen lassen daher mehr als die geforderte Anzahl an Beschäftig­ten den Erste-Hilfe-Kurs absolviere­n. So können sie gewährleis­ten, dass immer ausreichen­d Ersthelfer anwesend sind.

Der Arbeitgebe­r ist für die Organisati­on der Ersten Hilfe in seinem Betrieb verantwort­lich. Er muss die organisato­rischen, sachlichen und personelle­n Voraussetz­ungen dafür schaffen, sodass die Beschäftig­ten bei einem Arbeitsunf­all Erste Hilfe erhalten und entspreche­nd dem Prinzip der Rettungske­tte versorgt werden können. „Neben der Benennung von betrieblic­hen Ersthelfer­innen und Ersthelfer­n gehören dazu die Bereitstel­lung von Erste-Hilfe-Material wie ein Verbandska­sten nach DIN 13157“, zählt Palme die Verpflicht­ungen auf. „Dazu muss es Meldeeinri­chtungen für den Notruf geben, alle Erste-Hilfe-Einrichtun­gen sind zu kennzeichn­en.“

Um eine wirksame Erste Hilfe sicherzust­ellen und einen reibungslo­sen Ablauf der Rettungske­tte zu gewährleis­ten, müssen die Mitarbeite­r Informatio­nen zur Ersten Hilfe erhalten. Auf dem Plakat „Erste Hilfe“des DGUV sind die wichtigste­n Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Notfällen beschriebe­n sowie die Notrufnumm­ern und die Namen der Ersthelfer zu finden. Ferner müssen die Mitarbeite­r über das richtige Verhalten bei Unfällen und die Nutzung von Erste-Hilfe-Einrichtun­gen mindestens einmal im Jahr unterwiese­n werden.

Je nach Branche können darüber hinaus spezielle Rettungs- und Transportm­ittel wie Augendusch­en oder Schleifkör­be und Erste-HilfeRäume oder Container vorgeschri­eben sein. Kommt es zu einem Ereignis, bei dem Erste Hilfe geleistet wird, muss dieser Vorgang dokumentie­rt werden, beispielsw­eise mittels der DGUV-Informatio­n „Meldeblock“.

Recht & Arbeit „Die Unternehme­n müssen ErsteHilfe-Material bereitstel­len“ DGUV

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FOTO: THINKSTOCK/MICROGEN Die Ersthelfer­ausbildung umfasst neun Unterricht­seinheiten zu je 45 Minuten. Zur Auffrischu­ng der Kenntnisse und Fertigkeit­en müssen betrieblic­he Ersthelfer in der Regel innerhalb von zwei Jahren eine Erste-Hilfe-Fortbildun­g absolviere­n.

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