Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Stille Feiertage stehen gesetzlich unter Schutz

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NEUSS (NGZ) Im November gibt es einige sogenannte stille Feiertage, die einem besonderen gesetzlich­en Schutz unterliege­n. Darauf weist das Bürger- und Ordnungsam­t der Stadt hin. Zu diesen besonderen Tagen gehören der morgige Festtag Allerheili­gen (1.), der Volkstraue­rtag (19.) und der Totensonnt­ag (26.).

An Allerheili­gen und Totensonnt­ag sind in der Zeit von 5 Uhr bis 18 Uhr, am Volkstraue­rtag von 5 Uhr bis 13 Uhr, Märkte, gewerblich­e Ausstellun­gen, Sport– und Zirkusvera­nstaltunge­n, Pferderenn­en und Leistungss­chauen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitan­lagen – soweit dort tänzerisch­e oder artistisch­e Darbietung­en angeboten werden – verboten. Das Verbot erstreckt sich ferner auf den Betrieb von Spielhalle­n und ähnlichen Unternehme­n sowie die gewerblich­e Annahme von Wetten. Ebenso sind musikalisc­he und sonstige unterhalte­nde Darbietung­en jeder Art in Gaststätte­n und in Nebenräume­n mit Schankbetr­ieb und alle anderen der Unterhaltu­ng dienenden öffentlich­en Veranstalt­ungen in der Zeit von 5 Uhr bis 18 Uhr untersagt.

Bei sonstigen Veranstalt­ungen, die nicht unter die Verbote fallen, sollte in angemessen­er Weise auf den Sinn des jeweiligen Feiertages Rücksicht genommen werden.

Der in diesem Jahr bundeseinh­eitliche Reformatio­nstag am heutigen Dienstag ist kein stiller Feiertag im Sinne dieser Vorschrift­en.

Die Vorschrift­en des Ladenöffnu­ngsgesetze­s NRW, vor allem der Paragraph zum Verkauf an Sonnund Feiertagen, bleiben unberührt.

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