Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss
Stille Feiertage stehen gesetzlich unter Schutz
NEUSS (NGZ) Im November gibt es einige sogenannte stille Feiertage, die einem besonderen gesetzlichen Schutz unterliegen. Darauf weist das Bürger- und Ordnungsamt der Stadt hin. Zu diesen besonderen Tagen gehören der morgige Festtag Allerheiligen (1.), der Volkstrauertag (19.) und der Totensonntag (26.).
An Allerheiligen und Totensonntag sind in der Zeit von 5 Uhr bis 18 Uhr, am Volkstrauertag von 5 Uhr bis 13 Uhr, Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Sport– und Zirkusveranstaltungen, Pferderennen und Leistungsschauen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen – soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden – verboten. Das Verbot erstreckt sich ferner auf den Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten. Ebenso sind musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb und alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen in der Zeit von 5 Uhr bis 18 Uhr untersagt.
Bei sonstigen Veranstaltungen, die nicht unter die Verbote fallen, sollte in angemessener Weise auf den Sinn des jeweiligen Feiertages Rücksicht genommen werden.
Der in diesem Jahr bundeseinheitliche Reformationstag am heutigen Dienstag ist kein stiller Feiertag im Sinne dieser Vorschriften.
Die Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes NRW, vor allem der Paragraph zum Verkauf an Sonnund Feiertagen, bleiben unberührt.