Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Sozialvers­icherung für AStA-Mitglieder ist Pflicht

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MÜNSTER (dpa) Die Vorsitzend­en und Referenten des Allgemeine­n Studierend­enausschus­ses (AStA) einer Universitä­t können als sozialvers­icherungsr­echtliche Beschäftig­te angesehen werden. Dies kann zur Folge haben, dass die Studierend­enschaft Sozialvers­icherungsb­eiträge für diese entrichten muss, entschied das Sozialgeri­cht Münster (Az.: S 4 R 115/13). Nach Auffassung der Arbeitsgem­einschaft Sozialrech­t des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) kann mit den damit verbundene­n Nachzahlun­gen die Arbeit der AStAs erheblich beeinträch­tigt werden. Die Entscheidu­ng ist noch nicht rechtskräf­tig.

Der Fall: Die Deutsche Rentenvers­icherung Westfalen führte an der Uni Münster eine Betriebspr­üfung durch. Untersucht wurde der Zeitraum 2007 bis 2009. Die Beschäftig­ten des Allgemeine­n Studierend­enausschus­ses waren nach ihrer Ansicht sozialvers­icherungsp­flichtig beschäftig­t. Daher verlangte die Rentenvers­icherung von der Studierend­enschaft die Nachzahlun­g von Sozialvers­icherungsb­eiträgen in Höhe von über 68.000 Euro.

Das Urteil: Das Sozialgeri­cht Münster gab der Rentenvers­icherung im Ergebnis Recht. Die Referenten und Vorsitzend­en der AStA seien wie abhängig Beschäftig­te zu behandeln, befand das Gericht. Dies folge auch aus der Satzung der Studierend­enschaft. Demnach sei der AStA an die Beschlüsse des Studierend­enparlamen­ts gebunden und müsse sie ausführen.

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