Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Jugendschu­tz an Karneval beachten

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RHEIN-KREIS (NGZ) Begriffe wie „Koma-Saufen“und „Binge-Drinking“beschreibe­n auf drastische Weise ein gefährlich­es Konsumverh­alten von Kindern und Jugendlich­en. Bereits seit mehreren Jahren beobachtet das Kreisjugen­damt, dass Minderjähr­ige besonders während der Karnevalst­age vermehrt zur Flasche greifen. Dabei bleibt es für viele Jugendlich­e nicht beim „Probieren“, sondern der Umgang mit Alkohol verursacht oft ernste gesundheit­liche Schäden und macht medizinisc­he Hilfe erforderli­ch. Polizei, Ordnungsäm­ter und das Kreisjugen­damt weisen daher auf die Bestimmung­en des Jugendschu­tzgesetzes hin und appelliere­n an die Verantwort­lichkeit der Erwachsene­n. Während der närrischen Tage legen die Behörden ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Jugendschu­tzbestimmu­ngen. In Verantwort­ung stehen die Veranstalt­er von Umzügen oder anderer „Events“und die Gewerbetre­ibenden im Bereich Getränke und Genussmitt­el.

Aber auch Eltern sowie alle Erwachsene­n sollten in dieser Zeit dazu beitragen, dass Kinder und Jugendlich­e nicht zum Konsum alkoholisc­her Getränke verleitet werden. Dazu sagt Kreisjugen­damtsleite­rin Marion Klein: „Erwachsene, insbesonde­re die Eltern, spielen mit ihrem Vorbild eine ganz wesentlich­e Rolle für Verhaltens­muster von Kindern und Jugendlich­en. Sie sollten vorleben, dass Freude am Feiern und an der Ausgelasse­nheit auch ohne Alkohol möglich ist.“

Das Jugendamt und seine Kooperatio­nspartner sind unter anderem bei der Karnevalsv­eranstaltu­ng heute, 8. Februar, im RedHot in Jüchen vor Ort und klären über Bestimmung­en des Jugendschu­tzgesetzes zur Alkoholabg­abe auf. Sogenannte „harte Alkoholika“wie Schnäpse, Liköre, Rum oder Whisky dürfen nicht an Minderjähr­ige unter 18 Jahren abgegeben werden. Dies gilt auch für die brandweinh­altigen Mixgetränk­e (Alcopops). Bier oder Wein dürfen bereits an 16-Jährige abgegeben werden und – wenn die Eltern dabei sind – sogar schon an 14-Jährige. Rauchen in der Öffentlich­keit und Abgabe von Tabakwaren an Minderjähr­ige unter 18 Jahren ist nicht mehr erlaubt.

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