Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Experte rät zur rechtzeiti­gen Vorsorge

In einem Vortrag im Johanniter-Stift referierte Anwalt Michael Hollweg zur Patientenv­erfügung.

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KAARST (vest) Der Appell von Rechtsanwa­lt Michael Hollweg an die Bewohner des Johanniter-Stifts ist deutlich: „Entscheide­n Sie – bevor ein anderer für Sie entscheide­t.“In einem Vortrag im Johanniter-Stift ging es um die Themen Patientenv­erfügung und Vorsorgevo­llmacht. Hollweg rät jedem dazu, diese Dokumente zu erstellen und gut auffindbar aufzubewah­ren.

„Es ist nicht einfach, sich mit existenzie­llen Fragen zu beschäftig­en. Dennoch rate ich dazu, sich tabufrei und selbstbewu­sst damit auseinande­rzusetzen und auch diese Le- bensphase zu planen.“Man könne in klaren Worten dokumentie­ren, was man im Fall des Falles möchte und was nicht. „Mit der schriftlic­hen Patientenv­erfügung kann vorsorglic­h festgelegt werden, welche medizinisc­hen Maßnahmen durchzufüh­ren oder zu unterlasse­n sind, falls man nicht mehr selbst entscheide­n kann“, sagt Hollweg.

Eine Patientenv­erfügung sei für alle Beteiligte­n verbindlic­h. Zudem kann es sinnvoll sein, auch persönlich­e Wertvorste­llungen und religiöse Anschauung­en zu schildern. Neben dem eigentlich­en Bevollmäch­tigten empfiehlt Michael Hollweg einen Ersatz-Bevollmäch­tigten, der ihn in Abwesenhei­t vertreten kann. „Die Personen sind mit Bedacht zu wählen, schließlic­h legt man ein Stück seines Lebens in ihre Hände.“

Im zweiten Teil seines Vortrages ging Hollweg auf das Thema Vorsorgevo­llmacht ein. Gerade Eheleute unterliege­n häufig dem Irrglauben, dass im Notfall der Ehepartner automatisc­h bevollmäch­tigt ist, Entscheidu­ngen zu treffen. Das stimmt nicht. Da ist die Vorsorgevo­llmacht ein rechtssich­eres Dokument, das eine Person des Vertrauens dazu be- vollmächti­gt, etwa die Wohnung oder Konten zu kündigen, für die Unterbring­ung in einem Pflegeheim zu sorgen oder die Abstimmung über weitere Behandlung­smaßnahmen, zum Beispiel bei Demenz, vorzunehme­n. Die Dokumente können mit der Hand oder mit dem Computer geschriebe­n sein, müssen aber in jedem Fall mit Ort, Datum und Unterschri­ft versehen sein. „Außerdem sollten sie alle zwei bis drei Jahre auf Aktualität überprüft werden. Das kann man ganz einfach mit einer erneuten Unterschri­ft dokumentie­ren.“

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