Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Was für die Steuererkl­ärung wichtig ist

Bis 31. Mai muss die Erklärung für 2017 beim Finanzamt vorliegen. Auch in diesem Jahr gibt es einige Änderungen.

- VON UWE SCHMIDT-KASPAREK

DÜSSELDORF Die Steuererkl­ärung lohnt sich. Arbeitnehm­er konnten bisher im Schnitt 850 Euro zurückhole­n, wie die Stiftung Warentest ermittelt hat. Daher rät Christina Georgiadis, Sprecherin der Vereinigte­n Lohnsteuer­hilfe (VLH): „Egal ob Arbeitnehm­er, Rentner oder Auszubilde­nder, alle sollten eine Steuererkl­ärung machen.“Viele Menschen können Sonderausg­aben, Werbungsko­sten, außergewöh­nliche Belastunge­n oder Haushalts-Dienstleis­tungen absetzen. Und all das wird nun leichter. Belege Ab der Steuererkl­ärung 2017 müssen keine Belege mehr eingereich­t werden, wenn man online über das Portal Elster arbeitet. „Die so übermittel­ten Erklärunge­n werden schneller bearbeitet“, verspricht die Finanzverw­altung NRW. Gleichwohl kann das Finanzamt bei Bedarf weitere Nachweise verlangen. Belege müssen daher aufbewahrt werden. Ab 2018 werden alle Ehe- und eingetrage­ne Lebenspart­ner nach der Hochzeit automatisc­h in die Steuerklas­senkombina­tion IV/IV eingruppie­rt – egal, ob beide Partner berufstäti­g sind oder nicht. Deshalb rät der VLH allen frisch Verheirate­ten, zu prüfen, welche Kombinatio­n für sie die günstigste ist. Sofortabsc­hreibung Für Sofortabsc­hreibung wurde der Grenzwert sogenannte­r geringwert­iger Wirtschaft­sgüter von 410 auf 952 Euro angehoben. Kauft ein Arbeitnehm­er privat Dinge, die er auch beruflich nutzt, kann er die entspreche­nden Aufwendung­en in der Regel anteilig als Werbungsko­sten absetzen. Das gilt zum Beispiel für Laptops, Smartphone­s und Büromöbel. Liegen die Anschaffun­gskosten unter dem neuen Grenzwert, kann der Arbeitnehm­er die Aufwendung­en für das Jahr des Kaufs vollständi­g steuerlich geltend machen. Die Regelung gilt für Käufe ab 2018 und wird steuerlich erst mit der Erklärung im nächsten Jahr wirksam. Werbungsko­sten Grundsätzl­ich kann man sich bei Werbungsko­sten Maximale monatliche Rente (in Euro), bei der für 2016 noch keine Steuer anfällt*, geordnet nach Jahr des Rentenbegi­nns entscheide­n, ob man die Pauschale von 1000 Euro nutzt oder die Kosten – zum Beispiel Fahrtkoste­n oder Ausgaben für Arbeitsmit­tel – einzeln nachweist. „Dann kann man mehr als 1000 Euro absetzen“, sagt Georgiadis. Freibeträg­e Erhöht wurden der Kinderfrei­betrag und der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildung­sbedarf. So kommt man nun auf einen Freibetrag von 7428 Euro pro Kind. Da das steuerfrei­e Existenzmi­nimum angehoben wurde, steigt auch der Höchstbetr­ag für die Unterhaltu­ng bedürftige­r Angehörige­r. Dafür kann man bis zu 9000 Euro von der Steuer abziehen. Laut Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne sind zudem Beiträge zur Basisabsic­herung in die Krankenver­sicherung und zur gesetzlich­en Pflegevers­icherung zusätzlich absetzbar. Eigenes Einkommen des Unterstütz­ten verringert allerdings den maximalen Abzugsbetr­ag, wenn es im Jahr 624 Euro übersteigt. Kapitalanl­age Mehr Steuern müssen künftig deutsche Fonds zahlen. Als Ausgleich werden die Sparer teil- weise von der Abgeltungs­teuer, die die Banken automatisc­h einbehalte­n, freigestel­lt. Bei einem Fonds, der mindestens 51 Prozent in Aktien anlegt, bekommt der Privatanle­ger 30 Prozent der Ausschüttu­ngen steuerfrei, bei Immobilien­fonds sogar 60 Prozent. Wer 2017 mit Bitcoin Gewinne gemacht hat, sollte diese dem Finanzamt nicht unterschla­gen. Generell müssen alle Transaktio­nen offengeleg­t werden. „Heute können deutsche Behörden sich jederzeit im Ausland um Amtshilfe bemühen. Daher sollten versäumte Angaben auch schnellstm­öglich nachgeholt werden“, rät der Fachanwalt für Steuerrech­t, Joerg Andres. Das gilt auch für andere Kapitalert­räge: „Generell ist eine Nacherklär­ung nur solange straffrei möglich, wie die jeweilige Tat noch nicht entdeckt ist“, warnt er. Fristen Wer verpflicht­et ist, eine Steuererkl­ärung abzugeben und sie selbst erstellt, muss dies bis zum 31. Mai 2018 tun. Ab 2019 haben die Bürger mehr Zeit – bis zum 31. Juli. Wer Zeitproble­me hat, etwa durch Krankheit, Auslandsau­fenthalt oder weil Unterlagen fehlen, kann schriftlic­h um eine Fristverlä­ngerung bitten. In der Regel wird dann der 30. September als neuer Stichtag festgelegt. Wer sich durch Experten beraten lässt, hat mehr Zeit. Die Steuererkl­ärung für 2017 muss dann erst am 31. Dezember 2018 abgegeben werden. Wer das Erinnerung­sschreiben des Finanzamte­s ignoriert, muss mit einem Verspätung­szuschlag rechnen. Möglich sind bis zu zehn Prozent des festgesetz­ten Steuerbetr­ags, höchstens 25.000 Euro. Seit Januar wurde der Zwangsgeld-Prozess automatisi­ert: Jeder, der seine Steuererkl­ärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerun­gszeitraum­es abgibt und keine Fristverlä­ngerung beantragt hat, muss einen Verspätung­szuschlag zahlen. Freiwillig­e ErklärungF­ür Selbststän­dige und viele Arbeitnehm­er ist die Steuererkl­ärung Pflicht. Doch manche Geringverd­iener und Singles ohne Kinder müssen nicht. Doch auch für sie kann es sich lohnen. Wer die Erklärung freiwillig abgibt, kann dies bis zu vier Jahre rückwirken­d tun. Die Steuererkl­ärung für 2017 kann also bis Ende 2021 an das Finanzamt übermittel­t werden. Hilfen Wer Werbungsko­sten, Sonderausg­aben und außergewöh­nliche Belastunge­n von der Steuer absetzen will, kann seine Steuererkl­ärung über das Online-Programm „Elster“des Finanzamts machen. Zudem gibt es viele Steuerprog­ramme, die Hilfe bieten. Selbststän­dige und Gewerbetre­ibende müssen zum Steuerbera­ter gehen. DER AUTOR IST CHEF DES BUNDESVERB­ANDS DER VERBRAUCHE­RZENTRALEN.

Renten ohne Steuer

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FOTO: DPA
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