Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Immer mehr Rentner müssen Steuern zahlen

- VON ANTJE HÖNING

DÜSSELDORF Es werden immer mehr: Die Zahl der Rentner, die Steuern zahlen müssen, steigt von Jahr zu Jahr um rund 200.000. In diesem Jahr müssen 4,4Millionen Steuern zahlen, erwartet das Bundesfina­nzminister­ium. Wer muss zahlen? Wer neben der gesetzlich­en Rente eine Betriebsre­nte, Miet- oder Kapitalein­künfte hat, muss grundsätzl­ich eine Steuererkl­ärung machen und meist zahlen. Wer dagegen nur eine gesetzlich­e Rente bezieht, muss auf das Jahr der Pensionier­ung achten, denn die nachgelage­rte Besteuerun­g wird Schritt für Schritt eingeführt. Wer bis 2005 Rentner wurde, muss 50 Prozent der Bezüge versteuern. Wer in diesem Jahr in den Ruhestand geht, muss 76 Prozent versteuern. Steuerpfli­chtig sind Rentner aber nur, wenn sie damit über dem jährlichen Grundfreib­etrag liegen. Für 2018 wurde dieser auf 9000 Euro (Ehepaar: 18.000 Euro) angehoben. Ab welcher Rente fällt die Steuer an? Für jeden Jahrgang schreibt der Fiskus einen steuerfrei­en Betrag fest, den der Rentner sein Leben lang mitnimmt. Wer 2005 in Ruhestand gegangen ist, muss demnach keine Steuern zahlen, wenn seine Bruttorent­e nicht höher ist als 1604 Euro im Monat (und er keine weiteren Einkünfte hat). Wer 2017 aus dem Job ausgeschie­den ist, bleibt unbehellig­t, so lange er nicht mehr als 1164 Euro bekommt (Grafik). Bei gemeinsam veranlagte­n Ehepartner­n ist die Summe doppelt so hoch. Kann man steuerpfli­chtig werden, auch wenn man es bisher nicht war? Ja. Manchmal reichen für Senioren mit guter Rente schon kleine Erhöhungen aus, um plötzlich steuerpfli­chtig zu werden, wie der Bund der Steuerzahl­er erläutert. 2017 etwa wurden die West-Renten um 1,9 Prozent angehoben. Gleiches gilt, wenn eine Frau Witwe wird und neben ihrer eigenen eine Witwenrent­e erhält. Sie kann steuerpfli­chtig werden, obwohl das Paar es zu Lebzeiten des Mannes nicht war. Doch das Paar hatte eben zwei Freibeträg­e, die Witwe hat nur einen. Was kann man absetzen? Wie jeder Bürger kann auch der Rentner den Werbekoste­n- und Sonderausg­aben-Pauschbetr­ag, Spenden und Mitgliedsb­eiträge (etwa für Parteien) geltend machen. Wer eine Putzfrau beschäftig­t, kann die Kosten als haushaltsn­ahe Dienstleis­tung angeben. Bei Handwerker-Rechnungen kann man 20 Prozent des Arbeitsloh­ns absetzen, maximal 1200 Euro. Haben Senioren hohe Gesundheit­sausgaben, können sie diese als außergewöh­nliche Belastung geltend machen. Infrage kommen etwa die Selbstbete­iligung bei Zahn- und Augenarzt. Was tun, wenn man unsicher ist? Im Zweifel eine Erklärung abgeben, rät der Steuerzahl­er-Bund. Ohnehin teilen die Rentenkass­en dem Finanzamt die Rentenhöhe mit. Der Fiskus prüft, ob voraussich­tlich Steuern zu zahlen sind. Für eine Steuererkl­ärung muss der Rentner mindestens den Mantelboge­n und die „Anlage R“ausfüllen. Hier trägt man die Mütterrent­e übrigens nicht gesondert ein, sondern nur die komplette gesetzlich­e Rente. In der „Anlage Vorsorgeau­fwand“kann man Kranken-, Pflege- und andere Versicheru­ngsbeiträg­e angeben. Formulare Die Formulare zur Steuererkl­ärung gibt es beim Finanzamt oder im Internet unter www.formulare-bfinv.de.

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