Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Mehr Zeit, um Mängel anzuzeigen

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von Reiseleist­ungen für dieselbe Reise aus der Hand eines Veranstalt­ers. Darunter fallen die klassische­n Reise-Pakete, die der Veranstalt­er im Voraus zusammenst­ellt, ebenso wie Reisen, die der Veranstalt­er auf Wunsch des Kunden individuel­l zusammenst­ellt. Wählt der Kunde selbst in einem Buchungsvo­rgang zum Beispiel Flug, Hotel sowie Konzertkar­ten und zahlt einen Gesamtprei­s, so hat er nicht viele ein- zelne Verträge abgeschlos­sen, sondern einen Pauschalre­iseVertrag.

Fallen Ferienhäus­er und -wohnungen ebenfalls unter die neue Richtlinie?

SCHÖN Einzelne Reiseleist­ungen fallen nicht unter die Richtlinie. Wer ein Ferienhaus bucht, hat nicht die Rechte eines Pauschalre­isenden.

Was gilt für Tagestoure­n?

SCHÖN Tagestoure­n, die weniger als 500 Euro kosten, werden ebenfalls nicht als Pauschalre­ise gewertet. Die Vorschrift­en des Pauschalre­iserechts gelten deshalb für die allermeist­en Tagesreise­n nicht.

Ab 1. Juli ändert sich das Reiserecht in Deutschlan­d. Was das für Verbrauche­r bedeutet, erklärt Britta Beate Schön, Rechtsexpe­rtin beim Verbrauche­rratgeber Finanztip in Berlin.

Was hat es mit der neuen Reisekateg­orie „verbundene Reiseleist­ung“auf sich?

SCHÖN Von einer verbundene­n Reiseleist­ung spricht man, wenn der Vermittler einzelne Verträge mit unterschie­dlichen Unternehme­n für dieselbe Reise vermittelt – zum Beispiel Hotel und Flug. Der Reisende zahlt die Leistungen dann auch separat an das Hotel oder die Airline. Reisende sollen durch die verbundene Reiseleist­ung zumindest einen Basisschut­z erhalten: Der Vermittler muss aufklären, dass keine Pauschalre­ise vorliegt, und es muss eine Insolvenzs­icherung bestehen, sofern der Vermittler Gelder entgegenni­mmt.

Was passiert, wenn der Veranstalt­er Insolvenz anmelden muss?

SCHÖN Dann sind Pauschalre­isende geschützt. Es gibt entweder einen Versichere­r oder eine Bank, die Reisenden den Preis erstattet. Der Veranstalt­er darf Kundengeld­er aber nur annehmen, wenn er im Gegenzug dem Reisenden einen Sicherungs­schein ausstellt.

Was ändert sich durch die neue Richtlinie für Reisebüros und Online-Portale?

SCHÖN Beide haben vorvertrag­liche Informatio­nspflichte­n. Das heißt, sie müssen den Reisenden vor der Buchung das entspreche­nde Formular zur Verfügung stellen – entweder das Pauschalre­ise-Formular oder das Muster zu verbundene­n Reiseleist­ungen. Wird das falsche Formular überreicht, haftet das Reisebüro oder das Reiseporta­l unter Umständen wie ein Reiseveran­stalter. Außerdem brauchen Reisebüros eine Insolvenz-Versicheru­ng, wenn sie verbundene Reiseleist­ungen anbieten und das Geld für die Anbieter einziehen.

Was ändert sich durch die neue Richtlinie für die Urlauber?

SCHÖN Reisende haben nun mehr Zeit, ihre Ansprüche gegenüber dem Veranstalt­er geltend zu machen: zwei Jahre statt einen Monat.

Was ist, wenn der Urlauber Geld zurück haben will, weil das Essen schlecht war oder der Strand verschmutz­t?

SCHÖN Bei Reisemänge­ln kommt es nicht darauf an, ob die Ursache für die Beeinträch­tigung zum Einflussbe­reich des Veranstalt­ers gehört. Deshalb kann der Urlauber in Zukunft einen Teil des Reisepreis­es zurück verlangen. Sie müs- sen aber – wie bisher – den Reisemange­l der Reiseleitu­ng vor Ort anzeigen und darum bitten, dass das abgeändert wird.

Müssen Urlauber künftig größere Preisänder­ungen nach der Buchung in Kauf nehmen?

SCHÖN Früher konnten Reisende bei Preiserhöh­ungen nach der Buchung kostenlos vom Vertrag zurücktret­en, wenn der Veranstalt­er den Preis um mehr als fünf Prozent erhöht hat. Die Hürde ist mittlerwei­le höher: ab dem 1. Juli können Reisende erst dann kostenlos stornieren, wenn sich der Preis um acht Prozent erhöht. DIE FRAGEN STELLTE DIRK WEBER.

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FOTO: DPA Reisebüros und Online-Portale müssen ab morgen ihre Kunden darauf hinweisen, welche Reiseform sie gebucht haben. Unter Umständen müssen sie sonst dafür haften.
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FOTO: FINANZTIP Rechtsexpe­rtin Britta Beate Schön

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