Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss
RECHT & ARBEIT
Beamtenfürsorge
(bü) Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Beamte höchstens zehn Jahre Zeit haben, um einen Dienstunfall zu melden beziehungsweise Unfallfürsorgeansprüche anerkannt zu bekommen. In dem konkreten Fall hatte ein Feuerwehrmann 17 Jahre nach einem Einsatz, bei dem er mit einer Drehleiter umgekippt war, versucht, den Vorfall und die Folgeschäden als Dienstunfall anerkennen zu lassen. Jahre nach dem Unfall erkrankte er an Depressionen und an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die zehn Jahre (aus dem Beamtenversorgungsgesetz) als Frist seien nicht zu kurz bemessen, so das Urteil. (BVwG, 2 C 18/17)
Arbeitslosengeld I
Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis aber noch zwölf Monate unter Fortzahlung der Bezüge bestehen lässt, so zählt bei anschließender Arbeitslosigkeit für die Berechnung des Arbeitslosengeldes I auch der in der Freistellungsphase gezahlte Verdienst. Als Ende der Beschäftigung sei in solchen Fällen nicht der letzte Arbeitstag anzusehen, sondern das Ende des versicherungsrechtlichen Arbeitsverhältnisses. (In dem Fall erhöhte sich das Arbeits- losengeld I von 28,72 Euro auf 58,41 Euro, weil der Bemessungszeitraum erheblich länger anzusetzen war.) (BSG, B 11 AL 15/17 R)
Arbeitszeugnis
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat zum Thema Arbeitszeugnis deutlich gemacht, dass„durch die äußere Form des Zeugnisses nicht der Eindruck erweckt werden darf“, dass sich der Aussteller vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärungen distanziere. So müsse das Zeugnis auf einem Firmenbogen erteilt werden, wenn der Arbeitgeber einen solchen besäße und im Geschäftsleben benutze. Außerdem dürfe ein Zeugnis keine Merkmale enthalten, die eine andere als aus der äußeren Form und demWortlaut ersichtliche Aussage treffen, die Inhalte des Zeugnisses entwerten oder Anlass zu sonstigen negativen Schlussfolgerungen geben. In diesem Fall musste ein Arbeitgeber das Zeugnis neu ausstellen – auch deshalb, weil das Zeugnis nicht frei von Rechtschreibfehlern war und „solche im Zeitalter des PC mit Rechtschreibkontrolle vermuten lasse, dass sich der Arbeitgeber vom Inhalt des Zeugnisses distanziert“. Eine Rechtschreibschwäche sei wohl eher nicht anzunehmen. (Hessisches LAG, 12 Ta 375/14)