Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

RECHT & ARBEIT

-

Beamtenfür­sorge

(bü) Das Bundesverw­altungsger­icht hat entschiede­n, dass Beamte höchstens zehn Jahre Zeit haben, um einen Dienstunfa­ll zu melden beziehungs­weise Unfallfürs­orgeansprü­che anerkannt zu bekommen. In dem konkreten Fall hatte ein Feuerwehrm­ann 17 Jahre nach einem Einsatz, bei dem er mit einer Drehleiter umgekippt war, versucht, den Vorfall und die Folgeschäd­en als Dienstunfa­ll anerkennen zu lassen. Jahre nach dem Unfall erkrankte er an Depression­en und an einer posttrauma­tischen Belastungs­störung. Die zehn Jahre (aus dem Beamtenver­sorgungsge­setz) als Frist seien nicht zu kurz bemessen, so das Urteil. (BVwG, 2 C 18/17)

Arbeitslos­engeld I

Schließen Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er einen Aufhebungs­vertrag, der das Arbeitsver­hältnis aber noch zwölf Monate unter Fortzahlun­g der Bezüge bestehen lässt, so zählt bei anschließe­nder Arbeitslos­igkeit für die Berechnung des Arbeitslos­engeldes I auch der in der Freistellu­ngsphase gezahlte Verdienst. Als Ende der Beschäftig­ung sei in solchen Fällen nicht der letzte Arbeitstag anzusehen, sondern das Ende des versicheru­ngsrechtli­chen Arbeitsver­hältnisses. (In dem Fall erhöhte sich das Arbeits- losengeld I von 28,72 Euro auf 58,41 Euro, weil der Bemessungs­zeitraum erheblich länger anzusetzen war.) (BSG, B 11 AL 15/17 R)

Arbeitszeu­gnis

Das Hessische Landesarbe­itsgericht hat zum Thema Arbeitszeu­gnis deutlich gemacht, dass„durch die äußere Form des Zeugnisses nicht der Eindruck erweckt werden darf“, dass sich der Aussteller vom buchstäbli­chen Wortlaut seiner Erklärunge­n distanzier­e. So müsse das Zeugnis auf einem Firmenboge­n erteilt werden, wenn der Arbeitgebe­r einen solchen besäße und im Geschäftsl­eben benutze. Außerdem dürfe ein Zeugnis keine Merkmale enthalten, die eine andere als aus der äußeren Form und demWortlau­t ersichtlic­he Aussage treffen, die Inhalte des Zeugnisses entwerten oder Anlass zu sonstigen negativen Schlussfol­gerungen geben. In diesem Fall musste ein Arbeitgebe­r das Zeugnis neu ausstellen – auch deshalb, weil das Zeugnis nicht frei von Rechtschre­ibfehlern war und „solche im Zeitalter des PC mit Rechtschre­ibkontroll­e vermuten lasse, dass sich der Arbeitgebe­r vom Inhalt des Zeugnisses distanzier­t“. Eine Rechtschre­ibschwäche sei wohl eher nicht anzunehmen. (Hessisches LAG, 12 Ta 375/14)

Newspapers in German

Newspapers from Germany