Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

RECHT & ARBEIT

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Urlaubsrec­ht

(bü) Der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH) hat – gegen das in Deutschlan­d geltende Recht – eine Regelung für unwirksam erklärt, wonach Arbeitnehm­er, die im Laufe des Jahres ihrem Arbeitgebe­r keinen Urlaubswun­sch vortragen, diesen Anspruch nicht mehr per Barabgeltu­ng geltend machen können, wenn sie aus dem Unternehme­n ausscheide­n. Der Leitsatz: Ein Arbeitnehm­er darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurla­ub nicht automatisc­h deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Dies hat das Gericht zugunsten eines Rechtsrefe­rendars beim Land Berlin entschiede­n, der keinen Urlaub beantragt hatte, um am Jahresende bei seinem Ausscheide­n dafür eine Barabfindu­ng kassieren zu können. Der Arbeitgebe­r hätte ihn auffordern müssen, seinen Urlaub rechtzeiti­g zu nehmen, damit Arbeitnehm­er – sinngemäß – nicht in Versuchung kämen, so wie der betreffend­e Arbeitnehm­er auf Erholungsu­rlaub zu verzichten; Arbeitnehm­er müssten zum wirksamen Schutz ihrer Gesundheit über eine„Ruhezeit“verfügen. (EuGH, C 619/16 u. a.)

Abfindung

Steuerzahl­er, die beim Verlust ihres Arbeitspla­tzes von ihrem Arbeitgebe­r eine Abfindungs­zahlung erhalten, können beantragen, dass dieses Geld nach der so genannten Fünftelmet­hode besteuert wird. Das bringt im Vergleich zum üblichen Ansatz von Arbeitsver­diensten eine ermäßigte Steuerzahl­ung. Das gilt aber nur dann, wenn eine Zahlung „als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“geleistet wurde. Ist daneben eine weitere Zahlung geleistet worden, die – wie hier – „gesundheit­liche Schäden“ausgleiche­n soll, dann kann dieser Teil nicht nach der Fünftelreg­elung besteuert werden, weil es sich dabei nicht um „eine Entschädig­ung für entgangene Einnahmen handelt“. (BFH, IX R 34/16)

Wiedereing­liederung

Das Arbeitsger­icht Hamburg hat eine verpflicht­ende Regel aus dem Arbeitsrec­ht einem Firmenmana­gement ins Gedächtnis zurückgeru­fen, dass für Mitarbeite­rinnen oder Mitarbeite­r, die längere Zeit arbeitsunf­ähig krank sind, ein „Betrieblic­hes Einglieder­ungsmanage­ment“(BEM) durchgefüh­rt werden muss. Dadurch soll festgestel­lt werden, ob und gegebenenf­alls auf welchem Arbeitspla­tz die nicht mehr voll einsatzfäh­ige Person im Betrieb noch beschäftig­t werden kann. Eine Kündigung ist ohne ein solches „BEM“nicht erlaubt. (ArG Hamburg, 4 Ca 195/17)

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