Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss
RECHT & ARBEIT
Arbeitslosengeld
(bü) Das Bundessozialgericht hat eine strenge Regel aus dem dritten Teil des Sozialgesetzbuches ausdrücklich bestätigt: Kennt ein Arbeitnehmer den genauen Tag, zu dem er aus seinem Arbeitsverhältnis ausscheiden wird, so muss er sich bereits drei Monate zuvor „Arbeit suchend“melden. Dies soll die Chance erhöhen, im direkten Anschluss an das aktuelle Arbeitsverhältnis eine Stelle zu finden. Geschieht das nicht, sowird das Arbeitslosengeld I regelmäßig jeweils für eine bestimmte Zeit gesperrt. (BSG, B 11 AL 2/18 R)
Urlaubsanspruch
Stirbt ein Arbeitnehmer und hätte ihm noch Urlaub aus diesem Arbeitsverhältnis zugestanden, der beim normalen Ausscheiden bar hätte abgegolten werdenmüssen, so geht dieser Anspruch nach seinem Tod auf seine Erben über. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Dieser Anspruch gehe nicht mit dem Tod unter. Der Tod eines Arbeitnehmers habe zwar „unvermeidlich zur Folge, dass er die Entspannungs- und Erholungszeiten nichtmehr wahrnehmen“könne. Das ändere jedoch nichts daran, dass es um „bezahlten“Urlaub gehe, der auch einen finanziellen Wert habe. (EuGH, C 569/16 u. a.)
Arzttermin
Wenn ein Arbeitnehmer zum Arzt muss und dieser keine Sprechstunden anbietet, die zur Arbeitszeit passen, darf sich das nicht auf seinen Lohn auswirken. Die Zeit, die für den Termin aufgewendet wird, darf der Chef seinemAngestellten nicht vom Lohn abziehen. Wenn der Arzt nicht bereit ist, den Patienten außerhalb der Sprechstunden zu behandeln, handelt es sich um eine „unverschuldete Arbeitsversäumnis“. (LAG Niedersachsen, 7 Sa 256/17)
Unfallversicherung
Stellt ein Arbeitnehmer nach seiner Schicht auf dem Firmenparkplatz plötzlich fest, dass das Benzinnichtmehr bis zurWohnung reichen könnte, so sollte er auf dem Weg nach Hause besonders vorsichtig sein. Passiert ihm nämlich ein Unfall auf dem Gelände einer Tankstelle, wo er denTank nachfüllen will, so tritt dafür nicht die gesetzliche Unfallversicherung ein. Das könnte, so das Sozialgericht Stuttgart, nur dann der Fall sein, wenn es sich um ein „unvorhergesehenes“Auftanken seines Fahrzeugs gehandelt habe. Das heißt konkret, wenn das Nachtanken während der Fahrt notwendig geworden sei, um den restlichen Weg zurückzulegen. (SG Stuttgart, S 1 U 2825/16)