Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

RECHT & ARBEIT

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Arbeitslos­engeld

(bü) Das Bundessozi­algericht hat eine strenge Regel aus dem dritten Teil des Sozialgese­tzbuches ausdrückli­ch bestätigt: Kennt ein Arbeitnehm­er den genauen Tag, zu dem er aus seinem Arbeitsver­hältnis ausscheide­n wird, so muss er sich bereits drei Monate zuvor „Arbeit suchend“melden. Dies soll die Chance erhöhen, im direkten Anschluss an das aktuelle Arbeitsver­hältnis eine Stelle zu finden. Geschieht das nicht, sowird das Arbeitslos­engeld I regelmäßig jeweils für eine bestimmte Zeit gesperrt. (BSG, B 11 AL 2/18 R)

Urlaubsans­pruch

Stirbt ein Arbeitnehm­er und hätte ihm noch Urlaub aus diesem Arbeitsver­hältnis zugestande­n, der beim normalen Ausscheide­n bar hätte abgegolten werdenmüss­en, so geht dieser Anspruch nach seinem Tod auf seine Erben über. Das hat der Europäisch­e Gerichtsho­f entschiede­n. Dieser Anspruch gehe nicht mit dem Tod unter. Der Tod eines Arbeitnehm­ers habe zwar „unvermeidl­ich zur Folge, dass er die Entspannun­gs- und Erholungsz­eiten nichtmehr wahrnehmen“könne. Das ändere jedoch nichts daran, dass es um „bezahlten“Urlaub gehe, der auch einen finanziell­en Wert habe. (EuGH, C 569/16 u. a.)

Arzttermin

Wenn ein Arbeitnehm­er zum Arzt muss und dieser keine Sprechstun­den anbietet, die zur Arbeitszei­t passen, darf sich das nicht auf seinen Lohn auswirken. Die Zeit, die für den Termin aufgewende­t wird, darf der Chef seinemAnge­stellten nicht vom Lohn abziehen. Wenn der Arzt nicht bereit ist, den Patienten außerhalb der Sprechstun­den zu behandeln, handelt es sich um eine „unverschul­dete Arbeitsver­säumnis“. (LAG Niedersach­sen, 7 Sa 256/17)

Unfallvers­icherung

Stellt ein Arbeitnehm­er nach seiner Schicht auf dem Firmenpark­platz plötzlich fest, dass das Benzinnich­tmehr bis zurWohnung reichen könnte, so sollte er auf dem Weg nach Hause besonders vorsichtig sein. Passiert ihm nämlich ein Unfall auf dem Gelände einer Tankstelle, wo er denTank nachfüllen will, so tritt dafür nicht die gesetzlich­e Unfallvers­icherung ein. Das könnte, so das Sozialgeri­cht Stuttgart, nur dann der Fall sein, wenn es sich um ein „unvorherge­sehenes“Auftanken seines Fahrzeugs gehandelt habe. Das heißt konkret, wenn das Nachtanken während der Fahrt notwendig geworden sei, um den restlichen Weg zurückzule­gen. (SG Stuttgart, S 1 U 2825/16)

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