Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Für die eigene Hochzeit Urlaub bekommen

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(tmn) Die Hochzeit ist meist ein ganz besonderer Tag im Leben. Die Wochenendt­ermine auf den Standesämt­ern im Frühjahr und Sommer sind oft weit im Voraus ausgebucht. Es kann also gut sein, dass der Hochzeitst­ermin auf einen Wochentag fällt. Haben Arbeitnehm­er dann Anspruch, für die eigene Hochzeit freizubeko­mmen?

„Das regelt in Deutschlan­d nicht etwa dasbundesu­rlaubsgese­tz“, erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht. Grundlage ist stattdesse­n der Paragraf 616 im Bürgerlich­en Gesetzbuch (Bgb).„imgrunde steht dort: Wenn ein Arbeitnehm­er aus persönlich­en Gründen vorübergeh­end daran gehindert ist, seine Arbeit auszuüben, bekommt er trotzdem für die Ausfallzei­t seine Vergütung“, erläutert der Fachanwalt den Gesetzeste­xt. „Er muss die ausgefalle­ne Arbeitszei­t auch nicht nacharbeit­en.“Das gilt zum Beispiel, wenn ein familiäres Ereignis ansteht, bei dem die eigene Anwesenhei­t erforderli­ch ist.

Auch die Geburt eines Kindes oder Begräbniss­e zählen zu persönlich­engründen, bei denen derarbeitn­ehmer nach Paragraf 616Bgbdara­ngehindert ist, seine Arbeitslei­stung zu erbringen. Sofern in Betrieben Tarifvertr­äge gelten, sehen diese für dieseverhi­nderungsfä­lle regelmäßig bezahlten Sonderurla­ub vor, erklärt Meyer – entspreche­nd auch für die eigene Hochzeit.

Wie lange der Arbeitnehm­er bezahlt frei bekommt, ist variabel. „In manchen Tarifvertr­ägen gibt es bis zu drei Tage bezahlten Urlaub für die eigene Hochzeit“, sagt der Fachanwalt.

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