Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss
Berufsgenossenschaft zahlt bei Fehlbelastung im Job
Einseitige Belastung kann in einigen Fällen zu Arbeitsunfällen führen.
(tmn) Beschäftigte bekommen in der Regel Geld von ihrer Berufsgenossenschaft, wenn sie sich bei der Arbeit verletzt haben. Die Verletzung muss dabei nicht unbedingt die Folge eines unvorhergesehenen Ereignisses sein, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe mitteilt (Az.: S 1 U 940/16). Ein Arbeitsunfall kann demnach auch dann vorliegen, wenndieverletzung durch eine Fehlbelastung entsteht.
Im konkreten Fall arbeitete der Kläger bei einem Automobilhersteller. Seine Auf- gabe war es unter anderem, ungenau eingesetzte Vorderund Heckscheiben wieder zu lösen und neu einzusetzen. Bei dieser Tätigkeit entstehen sehr hohe Zugkräfte. Die Arbeiter nehmen dabei teilweise eine nicht ergonomische Arbeitshaltung ein, wodurch die Schultergelenke und -muskulatur einseitig stark belastet werden.
Pro Schicht schaffte der Mitarbeiter mit einem Kollegen in der Regel den Aus- und Einbau von maximal vier Scheiben. Nachdemer an zweitagen das doppelte Pensum erledigen musste, stellte der Arzt eine Ansatzruptur des kleinen Brustmuskels und der Sehnen sowie einearm-venen-thrombose fest. Die Berufsgenossenschaft war der Meinung, es liege kein Arbeitsunfall vor: Der Mann habe die Bewegung willentlich gesteuert.
Vor Gericht hatte der Kläger Erfolg: Die Richter bewerteten die Verletzung als Arbeitsunfall, da der Mann eine versicherte Tätigkeit ausgeübt habe. Dabei sei er in dem fraglichen Zeitraum weitaus größerer Belastung ausgesetzt gewesen als üblich. Außerdem könne ein Arbeitsunfall auch dann vorliegen, wenn der Betroffene eine willentlich gesteuerte Handlung ausführe.