Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Berufsgeno­ssenschaft zahlt bei Fehlbelast­ung im Job

Einseitige Belastung kann in einigen Fällen zu Arbeitsunf­ällen führen.

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(tmn) Beschäftig­te bekommen in der Regel Geld von ihrer Berufsgeno­ssenschaft, wenn sie sich bei der Arbeit verletzt haben. Die Verletzung muss dabei nicht unbedingt die Folge eines unvorherge­sehenen Ereignisse­s sein, wie die Arbeitsgem­einschaft Sozialrech­t des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidu­ng des Sozialgeri­chts Karlsruhe mitteilt (Az.: S 1 U 940/16). Ein Arbeitsunf­all kann demnach auch dann vorliegen, wenndiever­letzung durch eine Fehlbelast­ung entsteht.

Im konkreten Fall arbeitete der Kläger bei einem Automobilh­ersteller. Seine Auf- gabe war es unter anderem, ungenau eingesetzt­e Vorderund Heckscheib­en wieder zu lösen und neu einzusetze­n. Bei dieser Tätigkeit entstehen sehr hohe Zugkräfte. Die Arbeiter nehmen dabei teilweise eine nicht ergonomisc­he Arbeitshal­tung ein, wodurch die Schulterge­lenke und -muskulatur einseitig stark belastet werden.

Pro Schicht schaffte der Mitarbeite­r mit einem Kollegen in der Regel den Aus- und Einbau von maximal vier Scheiben. Nachdemer an zweitagen das doppelte Pensum erledigen musste, stellte der Arzt eine Ansatzrupt­ur des kleinen Brustmuske­ls und der Sehnen sowie einearm-venen-thrombose fest. Die Berufsgeno­ssenschaft war der Meinung, es liege kein Arbeitsunf­all vor: Der Mann habe die Bewegung willentlic­h gesteuert.

Vor Gericht hatte der Kläger Erfolg: Die Richter bewerteten die Verletzung als Arbeitsunf­all, da der Mann eine versichert­e Tätigkeit ausgeübt habe. Dabei sei er in dem fraglichen Zeitraum weitaus größerer Belastung ausgesetzt gewesen als üblich. Außerdem könne ein Arbeitsunf­all auch dann vorliegen, wenn der Betroffene eine willentlic­h gesteuerte Handlung ausführe.

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