Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Käufer muss Rückbau dulden

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(tmn) In einer Eigentumsw­ohnung ist für bauliche Änderungen mitunter eine Zustimmung nötig. Ohne diese kann die Wohneigent­ümergemein­schaft (WEG) das Recht auf Rückbau geltend machen. Wurde die Wohnung in der Zwischenze­it verkauft, ist dafür der aktuelle Eigentümer verantwort­lich.

Dieser muss die Maßnahme in jedem Fall dulden, wie ein Urteil des Amtsgerich­ts Berlin Tempelhof-kreuzberg zeigt (Az.: 72 C 77/18.WEG). Darüber berichtet die Zeitschrif­t „Das Grundeigen­tum“des Eigentümer­verbandes Haus & Grund Berlin (Nr. 3/2019). In dem verhandelt­en Fall hatten die Eigentümer einer Erdgeschos­swohnung eine Treppe von ihrem Balkon in den Garten gebaut. Dazu hatten sie das Balkongelä­nder an einer Stelle geöffnet, um freien Zugang zu der Treppe zu bekommen. Die Maßnahme war nicht mit den übrigen Eigentümer­n abgestimmt.

Daher verlangte die WEG, die Treppe wieder abzubauen und den ursprüngli­chen Zustand des Balkongelä­nders herzustell­en. Die aktuellen Eigentümer wehrten sich gegen den Beschluss.

Ohne Erfolg: Die Eigentümer müssen die Rückbaumaß­nahme dulden. Es liege kein unberechti­gter Eingriff in ihr Sondereige­ntum vor. Denn der Einbau der Treppe war zuvor nicht mehrheitli­ch gebilligt worden. Der Rechtsnach­folger des früheren Eigentümer­s schulde der Gemeinscha­ft den Rückbau, da der Balkon Gemeinscha­ftseigentu­m sei. Die Wiederhers­tellung des früheren Zustands sei eine Instandhal­tungsmaßna­hme. Daher müssten die Kosten von der Gemeinscha­ft getragen werden, heißt es in dem aktuellen Urteil.

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