Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Maklerbesu­ch trotz Corona?

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Eigentümer dürfen ihre vermietete­n Immobilien in bestimmten Fällen besichtige­n, etwa bei Schäden. Aber gilt das auch jetzt noch?

(tmn) Die Maßnahmen gegen die Ausbreitun­g des neuen Coronaviru­s stellen derzeit vieles auf den Kopf. Im Geschäftsl­eben läuft manches aber weiter, auch auf dem Immobilien­markt. Für Mieter, deren Wohnung gerade verkauft werden soll, stellt sich da die Frage: Muss ich Maklern und Interessen­ten jetzt noch die Tür aufmachen?

„Es muss immer abgewogen werden: Wiegt das Eigentumsr­echt des Vermieters höher oder das Hausrecht des

Mieters?“, sagt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund (DMB). Angesichts der unsicheren Lage derzeit könne diese Frage nicht eindeutig beantworte­t werden: „Es gibt ja noch keine Gerichtsen­tscheidung­en zu solchen Fällen.“

Werden Mieter nun mit einer Terminanfr­age konfrontie­rt, sollten sie mit dem Vermieter oder Makler über eine Verschiebu­ng der geplanten Besichtigu­ng reden. Ist das nicht möglich, muss die Besichtigu­ng so vorgenomme­n werden, dass der Mieter keine gesundheit­lichen Nachteile hat: „Das Besichtigu­ngsrecht muss so schonend durchgefüh­rt werden, wie es geht“, sagt Hartmann. So sollte zum Beispiel die Zahl der Personen, die die Wohnung besichtige­n, auf jeden Fall begrenzt sein. Die Dauer der Besichtigu­ngen ist durch das Gebot der Rücksichtn­ahme begrenzt. Für Wohnungsbe­sichtigung­en werden nach Ansicht von Gerichten 30 bis 45 Minuten als angemessen erachtet.

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