Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss
Maklerbesuch trotz Corona?
Eigentümer dürfen ihre vermieteten Immobilien in bestimmten Fällen besichtigen, etwa bei Schäden. Aber gilt das auch jetzt noch?
(tmn) Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des neuen Coronavirus stellen derzeit vieles auf den Kopf. Im Geschäftsleben läuft manches aber weiter, auch auf dem Immobilienmarkt. Für Mieter, deren Wohnung gerade verkauft werden soll, stellt sich da die Frage: Muss ich Maklern und Interessenten jetzt noch die Tür aufmachen?
„Es muss immer abgewogen werden: Wiegt das Eigentumsrecht des Vermieters höher oder das Hausrecht des
Mieters?“, sagt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund (DMB). Angesichts der unsicheren Lage derzeit könne diese Frage nicht eindeutig beantwortet werden: „Es gibt ja noch keine Gerichtsentscheidungen zu solchen Fällen.“
Werden Mieter nun mit einer Terminanfrage konfrontiert, sollten sie mit dem Vermieter oder Makler über eine Verschiebung der geplanten Besichtigung reden. Ist das nicht möglich, muss die Besichtigung so vorgenommen werden, dass der Mieter keine gesundheitlichen Nachteile hat: „Das Besichtigungsrecht muss so schonend durchgeführt werden, wie es geht“, sagt Hartmann. So sollte zum Beispiel die Zahl der Personen, die die Wohnung besichtigen, auf jeden Fall begrenzt sein. Die Dauer der Besichtigungen ist durch das Gebot der Rücksichtnahme begrenzt. Für Wohnungsbesichtigungen werden nach Ansicht von Gerichten 30 bis 45 Minuten als angemessen erachtet.