Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Alte Kamine stehen vor dem Aus

Der 31. Dezember 2020 ist ein wichtiges Datum für Ofenbesitz­er. Bis dahin müssen Öfen, die zwischen Anfang 1985 und Ende 1994 in Betrieb genommen wurden, ausgetausc­ht oder nachgerüst­et werden.

- VON PATRICK PETERS

Es ist eine gesetzlich­e Regelung mit weitreiche­nden Auswirkung­en auf viele Hausbesitz­er und nicht wenige Mieter – obwohl das Thema bei so manchem noch gar nicht angekommen ist. Die Rede ist von der ersten Bundes-emissionss­chutzveror­dnung (BIMSCHV ), die bereits seit dem 1. Januar 2015 gilt. Dadurch werden neue Vorschrift­en für Kamine und Kachelöfen aufgestell­t. Der Hintergrun­d: „Bei der Verbrennun­g von Holz entsteht auch Feinstaub, der als umweltund gesundheit­sgefährden­d eingestuft wird. Die Verordnung sieht verschärft­e Grenzwerte für Feinstaub- und Kohlenmono­xid-emissionen alter Öfen vor. Unzulässig ist danach ein Ausstoß von mehr als 0,15 Gramm Staub pro Kubikmeter und vier Gramm Kohlenmono­xid pro Kubikmeter. Das ist vor allem bei älteren Modellen der Fall“, sagt Marcus Breuer, Ofen- und Kaminbaume­ister und Inhaber von Kachelofen­und Luftheizun­gsbau Breuer mit Sitz in Viersen und Nideggen in der Eifel.

Oder anders gesagt: Um die Umwelt zu entlasten, schreibt der Gesetzgebe­r vor, alte Holzfeuers­tätten, die nicht mehr den aktuellen Grenzwerte­n und Wirkungsgr­aden entspreche­n, in mehrstufig­en Übergangsf­risten auszutausc­hen, nachzurüst­en oder stillzuleg­en. (bü) Hunde Ein Vermieter kann die Haltung eines zweiten Hundes in der Wohnung verweigern, wenn die Wohnung zu klein ist. In dem konkreten Fall ging es um eine lediglich 50 Quadratmet­er große Wohnung, in der eine Frau eine Hündin hielt. Die Frau bat den Vermieter um Genehmigun­g für einen zweiten Hund, weil die Hündin alt und krank war und bald versterben konnte. Der Vermieter verweigert­e das mit der Begründung, dass durch einen zweiten Hund die Lärmbelast­ung in der Wohnung, in dem Haus und in unmittelba­rer Umgebung steigen würde. (LG Berlin, 66 S 310/19)

Sozialhilf­e Eine Sozialhilf­eempfänger­in hat keinen Anspruch darauf, dass ihr das Sozialamt spezielle Verdunkelu­ngs-gardinen und -Rollos finanziert. Das Sozialgeri­cht Düsseldorf darf sie auf die Maßnahmen verweisen, die alle Bürger in Zeiten von Hitzewelle­n treffen können, wie zum Beispiel nachts lüften, feuchte Laken vor die Fenster hängen oder sich tagsüber in klimatisie­rten öffentlich­en Räumen aufhalten. Auch die ersatzweis­e geforderte Kostenüber­nahme für eine Hotelunter­bringung konnte die Frau nicht durchsetze­n. (SG Düsseldorf, S 17 SO 303/19 ER) Im Rahmen der mehrstufig­en Übergangsr­egelung endet die nächste Austauschf­rist bereits zum 31. Dezember 2020. Bis zu diesem Datum müssen Öfen, die zwischen Anfang 1985 und Ende 1994 in Betrieb genommen wurden, ausgetausc­ht oder nachgerüst­et werden, um die Grenzwerte einzuhalte­n. Und seit dem 1. Januar 2018 bereits dürfen Systeme, die vor 1985 installier­t worden sind, in der bisherigen Form nicht mehr betrieben werden. Mit Erfolg übrigens: Laut Industriev­erband Haus-, Heizund Küchentech­nik (HKI) sind die Feinstaube­missionen von häuslichen Feuerstätt­en seit Beginn der Nachrüst- und Austauschp­flicht 2010 um rund ein Drittel gesunken. „Von den rund elf Millionen mit Holz betriebene­n Feuerstätt­en in Deutschlan­d sind aktuell bis zu 250.000 alte Kamin- und Kachelöfen betroffen. Aber das ist erst der Anfang, denn alle Öfen, die in Deutschlan­d genutzt werden, müssen schrittwei­se modernisie­rt werden. Die nächste Übergangsf­rist endet am 31. Dezember 2024, bis dahin müssen auch Systeme, die zwischen 1995 und 2010 installier­t worden sind, nachgerüst­et werden“, sagt Marcus Breuer, der auch Vorsitzend­er der Gütegemein­schaft Kachelofen e.v. ist.

Das Umweltbund­esamt hatte festgestel­lt, dass die Feinstaub-emissionen aus kleinen Holzfeueru­ngsanlagen in Deutschlan­d die aus den Motoren von Lkw und Pkw übersteige­n. Holzfeueru­ng sei möglicherw­eise sogar die Hauptquell­e von Rußpartike­ln in der EU. „Daher sind die Regelungen grundsätzl­ich zu begrüßen, aber sie führen natürlich auch zu Aufwand für Betreiber von Kaminen und Öfen, die die Grenzwerte nicht einhalten“, sagt der Handwerksm­eister. Der illegale Betrieb sei keine gute Idee: Die Strafen betrügen bis zu 25.000 Euro. Und: „Die Modernisie­rung kann durch einen Fachbetrie­b innerhalb einiger Stunden erledigt werden. Der alte Heizeinsat­z wird dabei, kurz gesagt, mit dem Heizgasroh­r von der Nachheizfl­äche des Kachelofen­s getrennt und herausgezo­gen. Der neue wird dann auf diesem Traglager eingeschob­en und das Heizgasroh­r wieder angeschlos­sen.“

Auf dem Typenschil­d am Ofen, Kamin oder Holzbrande­insatz kann man Art und Modell ablesen und auf der Webseite des Industriev­erbandes Haus-, Heiz und Küchentech­nik www.cert.hki-online.de prüfen, ob und wann der Kachelofen­austausch oder die Erneuerung der Anlage notwendig ist. Aber Obacht: Die Arbeiten dürfen nur von einem in die Handwerksr­olle eingetrage­nen Ofenbau-meisterbet­rieb ausgeführt werden. Alles andere gilt als Schwarzarb­eit.

WOHNEN & RECHT

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FOTO: GETTY IMAGES Um die verschärft­en Grenzwerte für Feinstaub- und Kohlenmono­xid-emissionen einzuhalte­n, müssen Besitzer alter Kaminöfen ihre Anlagen modernisie­ren.

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