Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss
Jogger sollen Masken-bereiche meiden
Welche Regeln gelten genau auf den Straßen mit Maskenpflicht? Und wer hat sie eigentlich ausgesucht? Wir haben nachgefragt.
DÜSSELDORF Seit dieser Woche gilt auf ausgewählten Einkaufsstraßen in Düsseldorf die Maskenpflicht. Das führt zu vielen Unsicherheiten. Wir haben nachgefragt.
Wann darf die Maske abgenommen werden? Die Corona-schutzverordnung legt fest, dass die Maske zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder einer ärztlichen Behandlung abgenommen werden darf. Der Mund-nasen-schutz darf aber auch vorübergehend entfernt werden, wenn das aus anderen Gründen „zwingend erforderlich“ist. Das Gesundheitsministerium nennt als Beispiel die Kommunikation mit einem gehörlosen Menschen. Auch für Essen und Trinken darf die Maske vorübergehend abgelegt werden, schließlich herrscht auch in den Maskenbereichen auf Einkaufsstraßen kein Verzehrverbot. Das Rauchen ist aus Sicht der Behörde hingegen kein ausreichender Grund, die Maske zu lüften, da es eine „deutlich geringere Versorgungsfunktion“als die Nahrungsaufnahme habe. Die letzte Entscheidung, ob die Maske abgesetzt werden darf, liegt laut Ministerium bei der lokalen Behörde, also in Düsseldorf beim städtischen Ordnungsamt. Verstöße werden mit 50 Euro sanktioniert. Noch nicht schulpflichtige Kinder sowie Menschen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen dürfen und das per Attest nachweisen können, sind von der Pflicht befreit.
Was ist mit Radfahrern und Joggern? Auch die müssen in den von der Stadt festgelegten Zonen einen Mund-nasen-schutz tragen, etwa am Altstadt-rheinufer. Das Ministerium
verweist darauf, dass der Schutz gerade bei sportlichen Aktivitäten infektiologisch geboten sei, weil der Tröpchen-ausstoß größer sei. Das Ministerium ist daher der Ansicht, dass sich die Masken-zonen nicht mehr für sportliche Betätigung eigneten – Sportler sollten sich andere Strecken suchen. Für den Vereinssport gilt hingegen keine durchgehende Maskenpflicht – aus Sicht des Gesundheitsministerium ist das kein Widerspruch: Vereinssport habe einen wichtigen sozialen und gesundheitlichen Nutzen. Die Mund-nase-bedeckung etwa auf Einkaufsstraßen sei ein geringerer Eingriff und „geradezu das Mittel der Wahl, um strikte Einschränkungen/verbote in unserem Alltag soweit wie möglich zu vermeiden“.
Wo genau gilt die Maskenpflicht? In der Altstadt betrifft sie das Gebiet zwischen Ratinger Straße (einschließlich) im Norden, Rathausufer und Schlossufer im Westen, Heinrich-heine-allee und Hafenstraße im Osten und Schulstraße (nicht eingeschlossen) und Flingerstraße im Süden und gilt von 10 bis 24 Uhr. Am Hauptbahnhof gilt sie auf dem Konrad-adenauer-platz und dem Bertha-von-suttner-platz (6 bis 24 Uhr). In Stadtmitte gilt sie auf der Schadowstraße ab Am Wehrhahn bis zum Übergang in die Altstadt, rund um Kö-bogen I und II sowie auf Theodor-körner-straße und Königsallee mit Blumenstraße/ Martin-luther-platz. Dazu kommen Grünstraße und Bahnstraße jeweils zwischen Königsallee und Berliner Allee (10 bis 19 Uhr).
Die Pflicht gilt darüber hinaus von 10 bis 19 Uhr in folgenden Bereichen außerhalb der Innenstadt: Kaiserswerther Markt/klemensplatz (Kaiserswerth); Westfalenstraße/westfalencenter (Rath); Benderstraße/ Dreherstraße/fußgängerzone (Gerresheim); Rethelstraße (Düsseltal); Nordstraße/duisburger Straße (Pempelfort); Belsenplatz/teile der Luegallee (Oberkassel); Düsseldorf-arcaden, S-bahnhof (Bilk), Bilker Allee, Bilker Kirche, Lorettostraße (Unterbilk); Kölner Straße (Oberbilk); Gumbertstraße, Gertrudisplatz (Eller), Innenstadt, Fußgängerzone (Benrath); Stadtteilzentrum (Garath).
Wer hat die Masken-zonen festgelegt? Es ist auffallend, dass zwar auf vielen Einkaufsstraßen Maskenpflicht gilt, andere aber ausgelassen wurden. Die Entscheidung lag bei der Stadtverwaltung. Ein Sprecher sagt dazu auf Nachfrage allgemein, die Auswahl basiere „auf den Erfahrungswerten einer dafür extra eingesetzten Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern des Ordnungsamtes, des Amtes für Verkehrsmanagement, der Polizei, der Feuerwehr, des Amtes für Kommunikation und des Gesundheitsamtes“.