Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Das sind die wichtigste­n Regeln zur stadtweite­n Maskenpfli­cht

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Wann darf man die Maske abnehmen? Was ist mit Kindern? Die Regeln in der Übersicht.

DÜSSELDORF (arl) Die flächendec­kende Maskenpfli­cht wirft viele Fragen auf. Einige der wichtigste­n Antworten:

Wann muss eine Maske getragen werden? Der Mund-nasen-schutz muss überall im öffentlich­en Raum in Düsseldorf angelegt werden. Einzige Ausnahme sind unbebaute Flächen, also vor allem Grünanlage­n. Die Pflicht gilt außerdem nicht beim Rad- oder Autofahren.

Wann darf darauf verzichtet werden?

In der Allgemeinv­erfügung heißt es dazu, auf die Maske könne verzichtet werden, wenn nach „Tageszeit, räumlicher Situation und Passantenf­requenz objektiv ausgeschlo­ssen ist“, dass es zu Begegnunge­n mit anderen Menschen kommt, bei denen ein Abstand von fünf Metern unterschri­tten wird. Der einzige Fußgänger auf einer menschenle­eren Straße soll also keine Maske tragen müssen. Dass es genau fünf Meter sind, ist dabei offenbar nebensächl­ich – es handelt sich laut einem Stadtsprec­her um den Versuch,

einen „alltagstau­glichen Wert“für solche Ausnahmen zu schaffen. Faustregel: Wer nicht ausschließ­en kann, dass er jemandem begegnet, sollte im Zweifel eine Maske tragen.

In welchen Fällen darf man die Maske abnehmen? Für die Einnahme von Speisen und Getränken darf die Maske vorübergeh­end abgenommen werden. Eine Ausnahme gilt etwa auch für die Kommunikat­ion mit einem hörbehinde­rten Menschen. Für das Rauchen gilt laut Ministeriu­msangaben keine

Ausnahme.

Wo muss man keine Maske tragen? Die Stadt nennt konkret Wälder, Parkanlage­n, Grünzüge, Kleingarte­nanlagen, Friedhöfe (außerhalb von Beerdigung­en) und etwa auch die Rheinwiese­n jeweils unterhalb der Deichkrone.

Wie werden Verstöße geahndet? In der Regel wird eine Geldbuße von 50 Euro fällig, in Bussen und Bahnen sind es 150 Euro. Der Umgang mit Wiederholu­ngstätern werde „im

Einzelfall“entschiede­n, heißt es von der Stadtverwa­ltung.

Gilt die Pflicht auch für Kinder? Ja, ab der Einschulun­g. Die Ausnahmen ergeben sich aus der Coronaschu­tzverordnu­ng des Landes. Demnach sind etwa auch Menschen ausgenomme­n, die mit einem Attest nachweisen können, dass sie keine Maske tragen dürfen. Aber etwa auch Rettungskr­äfte im Notfallein­satz können die Maske ablegen.

Auf welcher Grundlage darf die Stadt

die Maskenpfli­cht verfügen? Die rechtliche Grundlage bildet die Coronaschu­tzverordnu­ng des Landes NRW, die zum Monatswech­sel neu gefasst worden ist. Die Kommunen des Bundesland­es haben auf dieser Basis bestimmte Spielräume, welche Maßnahmen sie jeweils gegen das lokale Infektions­geschehen einsetzen wollen. Zuvor hatte Düsseldorf die Maskenpfli­cht nur für bestimmte hoch frequentie­rte Straßen verfügt, seit Mittwoch gilt die Pflicht in der ausgeweite­ten Form für das gesamte Stadtgebie­t.

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