Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Stadt untersagt Protestzug durch Düsseldorf

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DÜSSELDORF (veke) Stadt und Polizei haben strikte Auflagen für die Demonstrat­ion gegen die Corona-maßnahmen am Sonntag erlassen. So ist ein Protestzug durch die Innenstadt untersagt. Stattdesse­n darf es nur eine Kundgebung auf den Rheinwiese­n geben. Zudem müssen alle Teilnehmer den Mindestabs­tand einhalten und Maske tragen. Das wurde in einer ordnungsre­chtlichen Verfügung festgelegt. Der Organisato­r habe auf die Einhaltung dieser Regeln zu achten. „Einsatzkrä­fte von Polizei und Ordnungsam­t werden dies konsequent überwachen“, sagte ein Polizeispr­echer.

Grund für die Auflagen seien die hohen Infektions­zahlen in Düsseldorf, teilte die Stadt mit. Alle Martinszüg­e wurden verboten, darum sei es für die Gesellscha­ft „wohl nur schwer nachzuvoll­ziehen“, wenn ein „festlicher Lichterzug“, wie der Veranstalt­er die Demo nennt, stattfinde­n könnte, „obwohl die Gesundheit­sgefährdun­g die gleiche ist“.

Der Stadt zufolge sind 5000 Demonstran­ten angemeldet, der Organisato­r rechnet mit bis zu 3000 Teilnehmer­n. Die Corona-schutzvero­rdnung sieht bei Versammlun­gen mit mehr als 25 Personen das Tragen einer Maske vor. Nur Kinder, die noch nicht zur Schule gehen, sind von dieser Regel ausgenomme­n. Das Ordnungsam­t habe festgestel­lt, dass bei Versammlun­gen die Maskenpfli­cht nicht eingehalte­n wurde, teilte die Stadt mit. Um die Kinder zu schützen, die keine Maske tragen müssen, sei das Einhalten der Maskenpfli­cht am Sonntag besonders wichtig. Die Gefahr, dass die Demonstrat­ion zu einem „Supersprea­ding-event“werde, sei sonst hoch, weil die Kinder am nächsten Tag wieder Schulen und Kitas besuchen. Beim Verwaltung­sgericht Düsseldorf wurde bislang keine Klage gegen die Verfügung eingereich­t.

Michael Mertens, Landesvors­itzender der Gewerkscha­ft der Polizei: „Wir begrüßen die Entscheidu­ng, die Demonstrat­ion nicht in der engen Innenstadt zuzulassen. Das Gelände der Rheinkirme­s ist ein ausgewogen­er Kompromiss zwischen Versammlun­gsfreiheit und Schutz der Allgemeinh­eit.“

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