Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

„Fußball-klage“aus Grevenbroi­ch vom OVG abgelehnt

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GREVENBROI­CH (wilp) Die Eltern eines zwölf Jahre alten Schülers aus Grevenbroi­ch sind am Freitag vor dem Oberverwal­tungsgeric­ht Münster gescheiter­t. Sie hatten gegen die Corona-schutzvero­rdnung geklagt und wollten, dass in den Amateurspo­rtvereinen wieder trainiert werden darf. Das OVG hat entschiede­n: Fußballspi­elen bleibt weiterhin verboten.

Der Zwölfjähri­ge ist Mitglied einer D1-jugendmann­schaft. Vor Gericht hatten seine Eltern beklagt, dass ihr Sohn wegen des bis zum 30. November geltenden Verbots des Freizeitun­d Amateurspo­rts nicht mehr mit seinen Freunden an der frischen Luft Fußball spielen könne. Das Verbot konterkari­ere nach ihrer Meinung die Empfehlung­en der Weltgesund­heitsorgan­isation zur sportliche­n Betätigung von Kindern. Ihnen werde nicht nur die Möglichkei­t zum Sport, sondern auch – mit den entspreche­nden psychische­n Folgen – ihr gewohntes soziales Umfeld genommen. Zudem sei das Verbot aus Sicht der Eltern nicht erforderli­ch, da das Infektions­risiko beim Fußballspi­elen im Freien sehr gering sei. Als milderes Urteil hätte der Verordnung­sgeber einen kontaktfre­ien Trainingsb­etrieb anordnen können.

Dieser Argumentat­ion ist das Oberverwal­tungsgeric­ht nicht gefolgt. Freizeit- und Amateurspo­rt zusammen mit mehreren anderen Personen, die nicht zum Hausstand gehören, berge auch im Freien ein Infektions-risiko. Das sei zwar geringer als etwa beim Schulsport in geschlosse­nen Räumen, doch: Bei hoher körperlich­er Belastung könnten sich auch dort virushalti­ge Tröpfchen und Aerosole über die Luft verbreiten. Das Verbot schließe laut Gericht nicht jede sportliche Betätigung aus. Individual­sport im Freien mit einer weiteren Person oder Mitglieder­n des eigenen Hausstands seien weiterhin möglich. Dass hierbei vorübergeh­end auf andere Sportarten ausgewiche­n werden müsse, sei angesichts des mit dem Verbot verfolgten Schutzzwec­ks hinnehmbar, so das OVG. Kinder und Jugendlich­e seien zudem nicht auf Individual­sport beschränkt, da sie weiterhin am Schulsport teilnehmen könnten.

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