Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss
RECHT & ARBEIT
(tmn) Ghostwriter Wem das Schreiben einer Bewerbung schwerfällt, kann sich dafür professionelle Hilfe holen. Ein Täuschungsversuch ist es nicht, wenn man sich für eine Bewerbung coachen lässt. Das sei schon deshalb nicht anzunehmen, weil heutzutage niemand davon ausgehen dürfe, dass Bewerbungsunterlagen komplett ohne fremde Hilfe erstellt werden, so Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Es gibt jedoch Grenzen: Der Bewerbungscoach oder Ghostwriter sollte im Anschreiben nicht maßlos übertreiben, denn Bewerber sollten keine falschen Angaben machen oder über bestimmte Qualifikationen täuschen – nicht nur, weil die Wahrheit meist schnell ans Licht kommt. Wer den Arbeitgeber über die eigenen Fähigkeiten täuscht, riskiert, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis später anficht. Bewerber sollten auch nicht behaupten, dass sie die Bewerbung eigenhändig verfasst haben, wenn das nicht der Fall ist.
Corona Wer sich während seiner beruflichen Tätigkeit mit dem Coronavirus ansteckt und an Covid-19 erkrankt, sollte dies der Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse melden. Das empfiehlt die Arbeitnehmerkammer Bremen. Besonders die Spätfolgen der Krankheit seien nicht immer abzuschätzen. Je nach Art der Beschäftigung kann eine Covid-19-Erkrankung am Arbeitsplatz als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt werden. Unter die Leistungen bei einer Corona-Erkrankung können zum Beispiel die Akutbehandlung, Reha, Verletztengeld oder eine Unfallrente fallen, wenn man nachgewiesen dauerhaft unter den Folgen der Infektion leidet.
Gehaltszuschläge Wenn Arbeitnehmer für ihre Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder für Nachtschichten einen Gehaltszuschlag bekommen, kann das steuerfrei bleiben. Das gilt aber nicht, wenn der Aufschlag ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachte Arbeit pauschal gezahlt wird, so das Finanzgericht Düsseldorf. Im Streitfall zahlte eine Kinobetreiberin ihren Angestellten zusätzlich zum Grundlohn eine monatliche Pauschale für Nacht- und Sonntagsarbeit. In den Lohnabrechnungen behandelte sie diese als steuerfrei. Das Finanzamt erkannte das aber nicht an und verlangte dafür nachträglich Lohnsteuer, weil die Voraussetzung für die Steuerbefreiung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen eine Einzelabrechnung sei. Dies bestätigte auch das Finanzgericht. (Az.: 10 K 410/17 H (L))