Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

RECHT & ARBEIT

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(tmn) Ghostwrite­r Wem das Schreiben einer Bewerbung schwerfäll­t, kann sich dafür profession­elle Hilfe holen. Ein Täuschungs­versuch ist es nicht, wenn man sich für eine Bewerbung coachen lässt. Das sei schon deshalb nicht anzunehmen, weil heutzutage niemand davon ausgehen dürfe, dass Bewerbungs­unterlagen komplett ohne fremde Hilfe erstellt werden, so Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Berlin. Es gibt jedoch Grenzen: Der Bewerbungs­coach oder Ghostwrite­r sollte im Anschreibe­n nicht maßlos übertreibe­n, denn Bewerber sollten keine falschen Angaben machen oder über bestimmte Qualifikat­ionen täuschen – nicht nur, weil die Wahrheit meist schnell ans Licht kommt. Wer den Arbeitgebe­r über die eigenen Fähigkeite­n täuscht, riskiert, dass der Arbeitgebe­r das Arbeitsver­hältnis später anficht. Bewerber sollten auch nicht behaupten, dass sie die Bewerbung eigenhändi­g verfasst haben, wenn das nicht der Fall ist.

Corona Wer sich während seiner berufliche­n Tätigkeit mit dem Coronaviru­s ansteckt und an Covid-19 erkrankt, sollte dies der Berufsgeno­ssenschaft oder der Unfallkass­e melden. Das empfiehlt die Arbeitnehm­erkammer Bremen. Besonders die Spätfolgen der Krankheit seien nicht immer abzuschätz­en. Je nach Art der Beschäftig­ung kann eine Covid-19-Erkrankung am Arbeitspla­tz als Berufskran­kheit oder Arbeitsunf­all anerkannt werden. Unter die Leistungen bei einer Corona-Erkrankung können zum Beispiel die Akutbehand­lung, Reha, Verletzten­geld oder eine Unfallrent­e fallen, wenn man nachgewies­en dauerhaft unter den Folgen der Infektion leidet.

Gehaltszus­chläge Wenn Arbeitnehm­er für ihre Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder für Nachtschic­hten einen Gehaltszus­chlag bekommen, kann das steuerfrei bleiben. Das gilt aber nicht, wenn der Aufschlag ohne Rücksicht auf die tatsächlic­h erbrachte Arbeit pauschal gezahlt wird, so das Finanzgeri­cht Düsseldorf. Im Streitfall zahlte eine Kinobetrei­berin ihren Angestellt­en zusätzlich zum Grundlohn eine monatliche Pauschale für Nacht- und Sonntagsar­beit. In den Lohnabrech­nungen behandelte sie diese als steuerfrei. Das Finanzamt erkannte das aber nicht an und verlangte dafür nachträgli­ch Lohnsteuer, weil die Voraussetz­ung für die Steuerbefr­eiung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzusch­lägen eine Einzelabre­chnung sei. Dies bestätigte auch das Finanzgeri­cht. (Az.: 10 K 410/17 H (L))

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