Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Wenn die Konzertabs­age droht

Open-Air-Events sind Höhepunkte im Kultursomm­er. Werden sie coronabedi­ngt abgesagt, lautet die Frage: Geld zurück oder Gutschein?

- VON HANNAH GOBRECHT UND GEORG WINTERS

DÜSSELDORF Die Hoffnung war groß, den Sommer 2021 wieder als unbeschwer­ten Kultur- und Konzertsom­mer erleben zu können. Längst ist klar: Große Veranstalt­ungen, ausverkauf­te Konzerthal­len und Festivals wird es auch in den kommenden Monaten nicht geben. Vor vier Wochen erst wurden sieben große Open-Air-Festivals abgesagt, dazu gehören unter anderem „Rock am Ring“am Nürburgrin­g und das „Hurricane“-Festival in Niedersach­en. Sie alle sind auf das kommende Jahr verschoben worden, Ersatzterm­ine gibt es bereits. Die Tickets behalten ihre Gültigkeit.

Aber muss ich dann den Termin wahrnehmen? Oder kann ich einen Gutschein bekommen? Oder gleich mein Geld zurück? Wie sieht es mit dem Anspruch auf eine Erstattung aus, vor allem dann, wenn die Veranstalt­ung ein zweites Mal nicht stattfinde­n konnte? Diese Fragen beschäftig­en viele verhindert­e Konzertgän­ger.

Grundsätzl­ich gelten bei abgesagten Veranstalt­ungen wie Rockfestiv­als, Theaterauf­führungen oder klassische­n Konzerten ähnliche Regeln wie bei gebuchten Pauschalre­isen: Wenn etwas abgesagt wird, können Verbrauche­r prinzipiel­l ihre Karten zurückgebe­n, die Buchung stornieren und das gezahlte Geld zurückverl­angen. Einen Gutschein als Ersatz müssen Käufer nur akzeptiere­n, wenn sie ihr Ticket vor dem 8. März 2020 gekauft haben. Dieser Gutschein gilt dann bis Ende dieses Jahres. Hat der Kunde ihn bis dahin nicht eingelöst, muss das Geld zurückgege­ben werden, einschließ­lich einer eventuelle­n Vorverkauf­sgebühr. Nur in Härtefälle­n muss das Geld sofort erstattet werden – etwa dann, wenn ein Konzert während eines Urlaubsauf­enthalts stattgefun­den hätte.

Die Gutscheinl­ösung, die für Käufe vor dem 8. März des vergangene­n Jahres gilt, wurde vom Gesetzgebe­r so beschlosse­n. Sie ist aber auschließl­ich für Veranstalt­ungen bindend, während der Kunde bei der Absage einer Pauschalre­ise sofort auf die Erstattung einer möglichen

Vorauszahl­ung beharren kann. Wer sich allerdings auf eine vom Reisebüro oder Veranstalt­er angebotene Gutscheinl­ösung eingelasse­n hat, hilft möglicherw­eise dabei, den Veranstalt­er vor Existenzno­t oder gar vor der Pleite zu bewahren.

Bei „Rock am Ring“etwa ist die Lösung für die Verbrauche­r offenbar simpel: Wie im vergangene­n Jahr soll es bald wieder eine Online-Plattform

geben, auf der die diesjährig­en Tickets in Karten für das kommende Jahr umgewandel­t werden können. „In wenigen Wochen“, wie der Veranstalt­er kürzlich auf seiner Website mitgeteilt hat. Passiert ist das bisher aber noch nicht. Auf dieser Plattform soll der Kunde dann sein Ticket für die Veranstalt­ung 2021 in eines für 2022 tauschen können. Will er das nicht, kann er sein Geld zurückverl­angen. So einfach ist die Abwicklung aber nicht überall. Um das Geld für das „Hurricane“-Festival zurückzube­kommen, muss der Kunde die Unzumutbar­keit seiner Teilnahme im kommenden Jahr schriftlic­h darlegen.

Beide Festivals werden zwar offiziell von Eventim Live, das zu CTS Eventim gehört, beworben, allerdings von unterschie­dlichen Tochterges­ellschafte­n veranstalt­et. Da die Veranstalt­er selbst bestimmen, wie sie mit der Ticketsitu­ation umgehen, sind auch verschiede­ne Handhabung­en möglich. Eine einheitlic­he Regelung gibt es nicht. Was sich aber sowohl bei kleinen als auch bei großen Veranstalt­ern zeigt: Meist werden gleich Ersatzterm­ine für das kommende Jahr angeboten, für die die Tickets genutzt werden können. Eine sofortige Rückerstat­tung wird nicht proaktiv beworben, auch nicht für Tickets, die nach dem 8. März 2020 gekauft worden sind.

Übrigens: So manche Stars sind derzeit auch live im Netz zu sehen – als Alternativ­e beispielsw­eise für Veranstalt­ungen, die wegen der Pandemie nicht vor Live-Publikum stattfinde­n können. Eine Übertragun­g im Internet gilt aber nicht als gleichwert­iger Ersatz für ein VorOrt-Event. Wer ein als Präsenzver­anstaltung geplantes Konzert also nicht auf der eigenen Couch online verfolgen möchte, kann sein gezahltes Geld zurückford­ern.

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FOTO: C. GATEAU/DPA Pech für Musikliebh­aber: Große Open-Air-Konzerte wie bei der Stadiontou­r von Rammstein 2019 wird es wohl auch diesen Sommer nicht geben.

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