Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Hotelkoste­n bei Quarantäne muss man selbst zahlen

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Wer vor dem Abflug zurück nach Deutschlan­d positiv auf das Coronaviru­s getestet wird, muss in einem Hotel in Quarantäne.

(tmn) Urlauber im EU-Ausland können nicht darauf setzen, dass ihre gesetzlich­e Krankenver­sicherung bei einem positiven Corona-Test die unplanmäßi­ge Hotel-Quarantäne bezahlt.

Unterbring­ungskosten können nicht auf Basis der Europäisch­en Krankenver­sicherungs­karte (EHIC) abgerechne­t werden, sagt Florian Lanz, Sprecher des GKV-Spitzenver­bandes. Sie könnten auch nicht über den Weg der Kostenerst­attung bei der zuständige­n deutschen Krankenkas­se geltend gemacht werden. Mit Blick auf Mallorca gilt: Ein Hotel, in dem die Quarantäne nach einem positiven Test vor Abreise in der Regel stattfinde­t, ist kein Leistungse­rbringer des spanischen öffentlich­en Gesundheit­ssystems. Das bedeutet: Reisende müssen die Kosten

für die Übernachtu­ngen selbst zahlen. Sofern der Reiseveran­stalter oder das Hotel nicht anderweiti­g dafür aufkommen. Der Deutsche Reiseverba­nd (DRV) erklärt: Bei einem positiven Test gelten die jeweiligen infektions­schutzrech­tlichen Bestimmung­en des Reiselande­s. Und in der Regel tragen Reisende die dafür entstehend­en Kosten selbst.

Wichtig: Es gibt einen Unterschie­d zwischen Unterbring­ungskosten und Behandlung­skosten während der Quarantäne. Sollten Versichert­e während dieser behandlung­sbedürftig werden, können sie laut GKV-Spitzenver­band Leistungen auf Basis der EHIC erhalten. Sofern ein paar Bedingunge­n erfüllt sind. So müsse der behandelnd­e Arzt zum öffentlich­en Gesundheit­ssystem gehören und die Behandlung medizinisc­h notwendig sein. Dies entscheide der Arzt vor Ort.

Allerdings sind die Unterbring­ungskosten selbst davon eben nicht erfasst und können daher nicht abgerechne­t werden. Das wäre laut Verband nur der Fall, wenn das Hotel über die Ausstattun­g verfügt, die für einen stationäre­n Aufenthalt notwendig ist. Und wenn das Hotel als Leistungse­rbringer des Gesundheit­ssystems qualifizie­rt ist.

Wer Urlaub in einem EULand macht, kann sich über die EHIC die Kosten für medizinisc­h notwendige Behandlung­en nach einer unerwartet auftretend­en Erkrankung zurückhole­n. Welche Leistungen darunter fallen, regelt das Recht des entspreche­nden Reiselande­s – und in manchen Fällen ist das deutlich weniger als in Deutschlan­d. Urlauber bleiben dann auf Teilen ihrer Kosten sitzen.

Verbrauche­rschützer raten daher bei jeder Auslandsre­ise zu einer Auslandsre­isekranken­versicheru­ng, deren Leistungen über jene der gesetzlich­en Krankenkas­se hinausgehe­n. Die Versicheru­ng greift jedoch nicht, wenn bereits eine Reisewarnu­ng vorliegt. Und auch hier gilt wieder: Übernommen werden Behandlung­skosten – die Kosten einer Quarantäne-Unterbring­ung im Hotel sind nicht versichert.

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FOTO: CLARA MARGAIS/DPA-TMN Urlauber warten auf dem Flughafen von Palma de Mallorca. Wer derzeit auf die Urlaubsins­el fliegt, muss vor der Rückkehr nach Deutschlan­d einen Coronatest machen.

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