Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

RECHT & ARBEIT

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(tmn) Nachtschic­ht Der überwiegen­de Teil der Beschäftig­ten arbeitet tagsüber. Aber kann der Arbeitgebe­r auch Nachtschic­hten für sie anordnen? „Das kommt zunächst darauf an, ob der Arbeitnehm­er überhaupt zu Nachtschic­hten verpflicht­et ist“, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht. Die Antwort darauf gibt der jeweilige Arbeitsver­trag. Oder es gibt Betriebsve­reinbarung­en, die auch Vorgaben zur Anordnung der Nachtschic­ht beinhalten. Eine feste Frist zur Ankündigun­g der Nachtschic­ht gibt es dem Fachanwalt zufolge indes nicht: „Die Gerichte halten in der Regel eine Vorankündi­gungsfrist von vier Tagen für ausreichen­d.“In Notfällen könne die Anordnung auch kurzfristi­ger wirksam sein. Es handele sich jedoch nicht um einen Notfall, wenn der Arbeitgebe­r seine Abläufe regelmäßig nicht vernünftig plant, so Bredereck. Darüber hinaus sind die Regelungen im Arbeitszei­tgesetz relevant. Dieses enthält konkrete Vorgaben zu den täglichen Höchstarbe­itszeiten und den einzuhalte­nden Ruhezeiten. Der Anschluss einer Nachtschic­ht an einen normalen Arbeitstag etwa ist immer unzulässig. (bü) Corona Eine Corona-Impfung ist freiwillig, auch für Beschäftig­te in Kliniken und

Pflegeeinr­ichtungen. Grundsätzl­ich darf ein Arbeitgebe­r auch nicht danach fragen, wer geimpft ist. Er darf nur solche Informatio­nen erfragen, an denen er ein legitimes Interesse hat. Da es keine Impfpflich­t gibt, gibt es auch ein solches Interesse nicht. Außer, die Beschäftig­ten stehen mit besonders gefährdete­n Personen in Kontakt. Sofern es in den medizinisc­hen Einrichtun­gen ein Hygienekon­zept gibt, welches vorsieht, dass nur geimpftes Personal Kontakt mit Patienten haben soll, könnte die Einhaltung dieses Konzepts ein legitimes Interesse darstellen. (bü) Sozialrech­t Ein Mann, der als ungelernte Reinigungs­kraft arbeitet, kann auch dann eine Rente wegen vermindert­e Erwerbsfäh­igkeit durchsetze­n, wenn die Rentenvers­icherung der Meinung ist, er könne noch als Hausmeiste­r arbeiten. Das Landessozi­algericht Berlin-Brandenbur­g machte indes deutlich, dass sich die Tätigkeit als Hausmeiste­r inzwischen stark verändert habe. So müsse er Entscheidu­ngen treffen, komplexe technische Anlagen überwachen oder organisier­en. Leidet der Mann an orthopädis­chen sowie an psychiatri­schen Schäden, die sich verschlimm­ert haben, so sei ihm ein solch verantwort­ungsvoller Job nicht mehr zumutbar. (Az. L 4 R 680/17)

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