Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss
Für Temposünder gilt die alte StVO von 2013
Die Novelle von 2020 gilt jedoch bei Verhaltensregeln wie dem Überholen von Fahrrädern.
(tmn) Aufgrund von Formfehlern gibt es erhebliche Zweifel daran, ob die im April 2020 vorgenommene Überarbeitung der Straßenverkehrsordnung (StVO) rechtmäßig ist. Bei Fahrverboten und Bußgeldern kommt sie daher aktuell nicht zur Anwendung. Maßgebend ist dann die StVO von 2013. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig nun bestätigt (Az: 1 Ss (OWi) 173/20).
In dem OLG-Verfahren ging es um einen Autofahrer, der in einer Tempo-100-Zone um 46 km/h zu schnell unterwegs war. Er wurde zu 160 Euro Geldbuße und einem Monat Fahrverbot verurteilt. Dagegen legte der Mann Beschwerde ein. Es ging um die Frage, ob überhaupt eine wirksame rechtliche Grundlage für die Maßnahmen vorgelegen hätte, nachdem die StVO-Novelle 2020 für nicht voll anwendbar erklärt wurde.
Damit hatte der Kläger aber keinen Erfolg. Denn als Rechtsgrundlage ist laut Gericht die StVO von 2013 anzuwenden.
Diese gelte auch bei einer Teilnichtigkeit der Neufassung von 2020 weiter. Auch hätte die Novelle mit ihren Änderungen im Bußgeldkatalog keine andere Bestrafung des verhandelten Verstoßes vorgesehen.
Weiterhin gültig bleiben indes die in der Novelle 2020 beschlossenen Verhaltensregeln, zum Beispiel in Bezug auf den Seitenabstand zu Fahrrädern beim Überholen oder zur Schrittgeschwindigkeit von Lastwagen beim Rechtsabbiegen innerorts.