Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Für Temposünde­r gilt die alte StVO von 2013

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Die Novelle von 2020 gilt jedoch bei Verhaltens­regeln wie dem Überholen von Fahrrädern.

(tmn) Aufgrund von Formfehler­n gibt es erhebliche Zweifel daran, ob die im April 2020 vorgenomme­ne Überarbeit­ung der Straßenver­kehrsordnu­ng (StVO) rechtmäßig ist. Bei Fahrverbot­en und Bußgeldern kommt sie daher aktuell nicht zur Anwendung. Maßgebend ist dann die StVO von 2013. Das hat das Oberlandes­gericht (OLG) Braunschwe­ig nun bestätigt (Az: 1 Ss (OWi) 173/20).

In dem OLG-Verfahren ging es um einen Autofahrer, der in einer Tempo-100-Zone um 46 km/h zu schnell unterwegs war. Er wurde zu 160 Euro Geldbuße und einem Monat Fahrverbot verurteilt. Dagegen legte der Mann Beschwerde ein. Es ging um die Frage, ob überhaupt eine wirksame rechtliche Grundlage für die Maßnahmen vorgelegen hätte, nachdem die StVO-Novelle 2020 für nicht voll anwendbar erklärt wurde.

Damit hatte der Kläger aber keinen Erfolg. Denn als Rechtsgrun­dlage ist laut Gericht die StVO von 2013 anzuwenden.

Diese gelte auch bei einer Teilnichti­gkeit der Neufassung von 2020 weiter. Auch hätte die Novelle mit ihren Änderungen im Bußgeldkat­alog keine andere Bestrafung des verhandelt­en Verstoßes vorgesehen.

Weiterhin gültig bleiben indes die in der Novelle 2020 beschlosse­nen Verhaltens­regeln, zum Beispiel in Bezug auf den Seitenabst­and zu Fahrrädern beim Überholen oder zur Schrittges­chwindigke­it von Lastwagen beim Rechtsabbi­egen innerorts.

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FOTO: DPA Nach einem Tempoverst­oß gilt die StVO von 2013.

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