Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss
RECHT & ARBEIT
(tmn) Jobverlust Wer seinen Job verliert, sollte sich immer arbeitslos melden. Selbst wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, kann sich das auszahlen, heißt es im „Finanztest Spezial – Ihre Rente“der Stiftung Warentest. Denn nur dann zählt die Zeit auch für die spätere Rente. Wer zum Beispiel früher in Rente gehen will, muss auf eine Mindestversicherungszeit kommen. Eine gemeldete Arbeitslosigkeit hilft, diese Versicherungszeiten zu sichern. Langjährige Versicherte brauchen zum Beispiel eine Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von 35 Jahren, bevor sie in Rente gehen können.
Versicherung Die eigene Arbeitskraft kann mit der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) abgesichert werden. Sie springt ein, wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in seinem Beruf arbeiten kann. Wer einen Vertrag in jungen Jahren abschließt, muss oft keinen Risikozuschlag zahlen, berichtet die Zeitschrift „Finanztest“(Ausgabe 05/2021). Außerdem sind die Beiträge dann noch vergleichsweise preiswert. Insgesamt nahmen die Experten 71 Angebote unter die Lupe. Das Ergebnis: 35 Tarife erhielten die Bewertung „sehr gut“, weitere 32 Angebote sind „gut“. (bü) Quarantäne Bezweifelt ein Arbeitgeber (hier ein Dachdeckerbetrieb) die Information eines Angestellten, sich in behördlich angeordneter „Corona-Quarantäne“zu befinden und deswegen nicht zur Arbeit erscheinen zu können, so darf er das Arbeitsverhältnis selbst dann nicht kündigen, wenn der Mitarbeiter das vom Chef geforderte behördliche Schreiben auch nach mehreren Tagen nicht vorlegt. Der Arbeitgeber vermutete, der Dachdecker wolle sich lediglich vor der Arbeitsleistung drücken. Dem Chef reichte es nicht, dass das Gesundheitsamt die Quarantäne lediglich telefonisch ausgesprochen hatte. Die Kündigung wurde vom Arbeitsgericht Köln als sitten- und treuwidrig angesehen. Der Mitarbeiter habe sich lediglich an die behördliche Quarantäneanordnung gehalten. (ArG Köln, 8 Ca 7334/20)
Urlaub Der gesetzliche Anspruch auf Mindesturlaub (vier Wochen pro Jahr) erlischt bei einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit frühestens 15 Monate nach dem Ende des jeweiligen Urlaubsjahres. Tariflich kann vereinbart werden, dass Urlaubsansprüche, die über den Mindesturlaub hinausgehen, anders geregelt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass dafür „deutliche Anhaltspunkte“vorliegen müssen. (BAG, 9 AZR 364/19)