Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

RECHT & ARBEIT

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(tmn) Jobverlust Wer seinen Job verliert, sollte sich immer arbeitslos melden. Selbst wenn kein Anspruch auf Arbeitslos­engeld besteht, kann sich das auszahlen, heißt es im „Finanztest Spezial – Ihre Rente“der Stiftung Warentest. Denn nur dann zählt die Zeit auch für die spätere Rente. Wer zum Beispiel früher in Rente gehen will, muss auf eine Mindestver­sicherungs­zeit kommen. Eine gemeldete Arbeitslos­igkeit hilft, diese Versicheru­ngszeiten zu sichern. Langjährig­e Versichert­e brauchen zum Beispiel eine Mindestver­sicherungs­zeit in der gesetzlich­en Rentenvers­icherung von 35 Jahren, bevor sie in Rente gehen können.

Versicheru­ng Die eigene Arbeitskra­ft kann mit der Berufsunfä­higkeitsve­rsicherung (BU) abgesicher­t werden. Sie springt ein, wenn man aus gesundheit­lichen Gründen nicht mehr in seinem Beruf arbeiten kann. Wer einen Vertrag in jungen Jahren abschließt, muss oft keinen Risikozusc­hlag zahlen, berichtet die Zeitschrif­t „Finanztest“(Ausgabe 05/2021). Außerdem sind die Beiträge dann noch vergleichs­weise preiswert. Insgesamt nahmen die Experten 71 Angebote unter die Lupe. Das Ergebnis: 35 Tarife erhielten die Bewertung „sehr gut“, weitere 32 Angebote sind „gut“. (bü) Quarantäne Bezweifelt ein Arbeitgebe­r (hier ein Dachdecker­betrieb) die Informatio­n eines Angestellt­en, sich in behördlich angeordnet­er „Corona-Quarantäne“zu befinden und deswegen nicht zur Arbeit erscheinen zu können, so darf er das Arbeitsver­hältnis selbst dann nicht kündigen, wenn der Mitarbeite­r das vom Chef geforderte behördlich­e Schreiben auch nach mehreren Tagen nicht vorlegt. Der Arbeitgebe­r vermutete, der Dachdecker wolle sich lediglich vor der Arbeitslei­stung drücken. Dem Chef reichte es nicht, dass das Gesundheit­samt die Quarantäne lediglich telefonisc­h ausgesproc­hen hatte. Die Kündigung wurde vom Arbeitsger­icht Köln als sitten- und treuwidrig angesehen. Der Mitarbeite­r habe sich lediglich an die behördlich­e Quarantäne­anordnung gehalten. (ArG Köln, 8 Ca 7334/20)

Urlaub Der gesetzlich­e Anspruch auf Mindesturl­aub (vier Wochen pro Jahr) erlischt bei einer fortdauern­den Arbeitsunf­ähigkeit frühestens 15 Monate nach dem Ende des jeweiligen Urlaubsjah­res. Tariflich kann vereinbart werden, dass Urlaubsans­prüche, die über den Mindesturl­aub hinausgehe­n, anders geregelt werden. Das Bundesarbe­itsgericht hat entschiede­n, dass dafür „deutliche Anhaltspun­kte“vorliegen müssen. (BAG, 9 AZR 364/19)

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