Reiseversicherung muss Rücktransport bezahlen
FAMM – Eine Auslandskrankenversicherung muss auch dann für einen medizinisch notwendigen Rücktransport nach Deutschland aufkommen, wenn dieser durch einen ärztlichen Behandlungsfehler nötig wurde. Das bestätigte das Oberlandesgericht Hamm in zweiter Instanz (Az.: 20 U 190/13), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“berichtet.
Im verhandelten Fall hatte sich eine Frau im Ausland einer Kinderwunschbehandlung unterzogen, bei der es zu schweren Komplikationen kam. Die Frau wurde in ein anderes Krankenhaus verlegt, wo sich die Ärzte aber gegen eine Operation entschieden. Sie schwebte in Lebensgefahr und wurde daraufhin nach Deutschland ausgeflogen.
Ihr Arbeitgeber legte die Kosten in Höhe von 21 518 Euro zunächst aus. Vor Gericht klagte die Frau auf Erstattung des Geldes durch ihre Auslandskrankenversicherung. Doch diese verweigerte die Zahlung. Das Risiko eines Behandlungsfehlers durch Ärzte im Ausland sei nicht versichert. Sie habe auf eigenen Wunsch zurückfliegen wollen.
Nach Ansicht des Gerichts war der Transport der Klägerin jedoch medizinisch notwendig. Die Leistungspflicht des Versicherers werde durch die Fehleinschätzung der Ärzte nicht infrage gestellt.