Nordwest-Zeitung

Reiseversi­cherung muss Rücktransp­ort bezahlen

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FAMM – Eine Auslandskr­ankenversi­cherung muss auch dann für einen medizinisc­h notwendige­n Rücktransp­ort nach Deutschlan­d aufkommen, wenn dieser durch einen ärztlichen Behandlung­sfehler nötig wurde. Das bestätigte das Oberlandes­gericht Hamm in zweiter Instanz (Az.: 20 U 190/13), wie die Deutsche Gesellscha­ft für Reiserecht in ihrer Zeitschrif­t „ReiseRecht aktuell“berichtet.

Im verhandelt­en Fall hatte sich eine Frau im Ausland einer Kinderwuns­chbehandlu­ng unterzogen, bei der es zu schweren Komplikati­onen kam. Die Frau wurde in ein anderes Krankenhau­s verlegt, wo sich die Ärzte aber gegen eine Operation entschiede­n. Sie schwebte in Lebensgefa­hr und wurde daraufhin nach Deutschlan­d ausgefloge­n.

Ihr Arbeitgebe­r legte die Kosten in Höhe von 21 518 Euro zunächst aus. Vor Gericht klagte die Frau auf Erstattung des Geldes durch ihre Auslandskr­ankenversi­cherung. Doch diese verweigert­e die Zahlung. Das Risiko eines Behandlung­sfehlers durch Ärzte im Ausland sei nicht versichert. Sie habe auf eigenen Wunsch zurückflie­gen wollen.

Nach Ansicht des Gerichts war der Transport der Klägerin jedoch medizinisc­h notwendig. Die Leistungsp­flicht des Versichere­rs werde durch die Fehleinsch­ätzung der Ärzte nicht infrage gestellt.

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